Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 9 
„Sollte aber wider alles Vermuthen 8. Ch. D. etwa 
auf böses Einrathen einiger zu keiner Erbarmung ge- 
lenket werden können, muß man solches Gott, ja denen 
selbst, so das Recht der Oberherrschaft an I. Ch. D. mit 
gewissen Conditionen übergeben, welche auf den Wohl- 
stand dieses Landes pıopter casum devolutionis in- 
teressiren, zur künftigen Hilfe anheimgestellt sein lassen.“ 
Charakteristisch erscheint auch die Prophezeiung 
O. v. Schwerins (6. August: 1670): 
„Solange als auch noch diejenigen leben, welche die 
vorigen polnischen Zeiten gewohnet, haben E. Ch. D. 
leicht zu ermessen, daß noch immer dergleichen Difficul- 
täten vorgehen werden, welches aber mit der Zeit immer 
mehr abnehmen muß.“ 
Die angebahnte Lockerung der Regentenstellung 
von dem Einfluß der preußischen Stände einerseits und 
von den Verpflichtungen gegenüber Polen andererseits 
setzten sodann die Nachfolger des Großen Kur- 
fürsten mit bewußter Entschiedenheit fort. Kurfürst 
Friedrich III. erlangte von den preußischen Ständen 
bei der Huldigung von 16%, daß sie ihm eine förmliche 
Beschwörung der Landesfundamentalgesetze erließen 
und sich mit einer einfachen schriftlichen Bestätigung 
der Landesprivilegien zufrieden gaben. Der einschnei- 
dendste Vorgang unter Kurfürst Friedrich III. war aber 
die Umwandlung des souveränen Herzogtums Preußen 
in ein souveränes Königtum (18. Januar 1701). Diese 
Umwandlung, wenngleich sie unter solenner Salbung 
des neuen Königs an Gottes Altar in die äußere Form 
einer göttlichen Stiftung gekleidet ward, vollzog sich 
rechtlich doch in Ausübung des Souveränitätsrechts 
des Herrschers am bisherigen Herzogtum und unab- 
hängig von jeder übergeordneten irdischen Instanz. 
Zwar hatte Kurfürst Friedrich III. unterm 8. Juni 1700 
eine Erklärung ausgestellt, daß die Annahme des Königs- 
titels der Republik Polen zu keinem Nachteil gereichen 
solle, und nicht minder in der Assekuration vom 18. Ja- 
nuar 1701 den preußischen Ständen gegenfiber die Landes-
	        
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