Full text: Preußisches Staatsrecht.

164 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugäng- 
lich sind“. Vor Rezeption des konstitutionellen Systems 
bestand noch formell „die Bestimmung im L.R., wonach 
der Adel vorzüglich berechtigt war zu öffentlichen 
Amtern; auch waren die öffentlichen Amter gewissen 
Religionsparteien unzugänglich“ (I. K., S. 514). Der- 
artige Einrichtungen sind nun mit jenen Verfassungs- 
aussprüchen unvereinbar und reprobiert. Unter den 
Begriff der Stände rechnete die Verfassung zwar nicht 
nur Geburtsstände, sondern auch „Berufsklassen“, „deren 
Unterschisd überhaupt und in nicht politischem Sinn 
anerkannt werden muß“ (I. K., S. 644). Aber auch den 
im weitesten Sinn zu fassenden „Ständen“ sollen als 
solchen nach der Intention der Verfassung keine Vor- 
rechte vor anderen Gruppen der Preußen bewilligt 
werden (N.V., S. 1877, 1. K., S. 644). Insonderheit soll 
für die einzelnen Angehörigen der verschiedenen 
Gruppen der Preußen gleichmäßig der Weg zu den 
öffentlichen Amtern durch die Gesetzgebung abgesteckt 
sein. „Kein Standes-, Glaubens- noch sonstiger Unter- 
schied soll den Befähigten von der Bewerbung um die 
öffentlichen Amter und von deren Erlangung aus- 
schließen — die Einhaltung der durch das Gesetz ge- 
ordneten Bedingungen vorausgesetzt. 
Dadurch wird dem Staat nicht nur das Recht ge- 
wahrt, die Formen zu bestimmen, unter denen ihm der 
Nachweis der erforderlichen Befähigung geführt werden 
muß, sondern ebenmäßig die Befugnis, die Stadien zu be- 
stimmen, die der Bewerber um ein Amt durchlaufen 
haben muß, um auf dasselbe gesetzlich aspirieren zu 
dürfen, gesetzt auch, daß das Durchlaufen dieser Stadien 
nicht eben behufs der Erlangung oder Befestigung der 
erforderlichen Fähigkeit und Fertigkeit vorgeschrieben 
wäre.“ Demgemäß hielt man auch ausdrücklich gesetz- 
liche Bestimmungen, kraft deren Staats- und Kommunal- 
behörden bei der Besetzung subalterner Stellen sogenannte 
zivilversorgungsberechtigte Militäranwärter vorzugsweise 
zu berücksichtigen hätten, mit Art. 4 durchaus für ver- 
einbar und meinte, daß die Einrichtung „als Anerkennung 
der dem Staate geleisteten Dienste auf keine Weise unter
	        
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