164 $ 8. Die Rechte der Preußen.
Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugäng-
lich sind“. Vor Rezeption des konstitutionellen Systems
bestand noch formell „die Bestimmung im L.R., wonach
der Adel vorzüglich berechtigt war zu öffentlichen
Amtern; auch waren die öffentlichen Amter gewissen
Religionsparteien unzugänglich“ (I. K., S. 514). Der-
artige Einrichtungen sind nun mit jenen Verfassungs-
aussprüchen unvereinbar und reprobiert. Unter den
Begriff der Stände rechnete die Verfassung zwar nicht
nur Geburtsstände, sondern auch „Berufsklassen“, „deren
Unterschisd überhaupt und in nicht politischem Sinn
anerkannt werden muß“ (I. K., S. 644). Aber auch den
im weitesten Sinn zu fassenden „Ständen“ sollen als
solchen nach der Intention der Verfassung keine Vor-
rechte vor anderen Gruppen der Preußen bewilligt
werden (N.V., S. 1877, 1. K., S. 644). Insonderheit soll
für die einzelnen Angehörigen der verschiedenen
Gruppen der Preußen gleichmäßig der Weg zu den
öffentlichen Amtern durch die Gesetzgebung abgesteckt
sein. „Kein Standes-, Glaubens- noch sonstiger Unter-
schied soll den Befähigten von der Bewerbung um die
öffentlichen Amter und von deren Erlangung aus-
schließen — die Einhaltung der durch das Gesetz ge-
ordneten Bedingungen vorausgesetzt.
Dadurch wird dem Staat nicht nur das Recht ge-
wahrt, die Formen zu bestimmen, unter denen ihm der
Nachweis der erforderlichen Befähigung geführt werden
muß, sondern ebenmäßig die Befugnis, die Stadien zu be-
stimmen, die der Bewerber um ein Amt durchlaufen
haben muß, um auf dasselbe gesetzlich aspirieren zu
dürfen, gesetzt auch, daß das Durchlaufen dieser Stadien
nicht eben behufs der Erlangung oder Befestigung der
erforderlichen Fähigkeit und Fertigkeit vorgeschrieben
wäre.“ Demgemäß hielt man auch ausdrücklich gesetz-
liche Bestimmungen, kraft deren Staats- und Kommunal-
behörden bei der Besetzung subalterner Stellen sogenannte
zivilversorgungsberechtigte Militäranwärter vorzugsweise
zu berücksichtigen hätten, mit Art. 4 durchaus für ver-
einbar und meinte, daß die Einrichtung „als Anerkennung
der dem Staate geleisteten Dienste auf keine Weise unter