$ 8. Die Rechte der Preußen. 167
Fällen es zulässig ist, ein anderes Gericht als das ordent-
liche eintreten zu lassen“; Ausnahmegerichte sind aber
keineswegs die „Gewerbs- und Handelsgerichte, da diese
für die en zugewiesenen Sachen die ordentlichen Ge-
richte sind“ (I. K., S. 666 f.). Jetzt gilt $ 16 R.G.V.G.
7. Anspruch auf gesetzmäßige Handhabung der all-
gemeinen staatlichen Strafgewalt.
Art. 8: Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes
angedroht oder verhängt werden.“ Das Gesetz kann aber
auch, „wie dies bei Polizeigesetzen oft der Fall ist, ge-
wissen Behörden oder Beamten das Recht erteilen, Strafen
anzudrohen“ (1I. K., S. 522), Disziplinarstrafen kommen
hier ebensowenig in Betracht wie Exekutivstrafen. Art. 10:
„Der bürgerliche Tod (d. h. die im französischen und
rheinischen Recht geltende, ‚längst als verwerflich an-
erkannte‘ Strafe des bürgerlichen Todes) und die Strafe
der Vermögenseinziehung finden nicht statt.“ Unberührt
blieben zunächst bis zum Inkrafttreten des B.G.B. am
1. Januar 1900 die 88 1199£., II 11 A.L.R.: „Nach ab-
elegtem Klostergelübde werden Mönche und Nonnen in
nsehung aller weltlichen Geschäfte als verstorben an-
gesehen.“
8. Anspruch auf Freiheit der persönlichen Meinungs-
&ußerung.
Art. 27: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung
frei zu äußern.“ Hierdurch ist auch die außerhalb des
Rahmens der Art. 2u—26 stehende Lehrfreiheit und das
Recht der Protestation geschützt. Besonders garantiert
ist die Preßfreiheit Art. 27, S. 2: „Die Zensur darf nicht
eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preß-
freiheit nur im Wege der Gesetzgebung.“ Das Verbot
betreffs der Zensur richtet sich auch an die gewöhnliche
Legislative, das betreffs anderer Einschränkungen der
freıen Presse gegen einseitiges, nicht durch gesetzliche
Anordnung gedecktes Vorgehen der Verwaltung (ll. K.,
S. 629; I K., S. 1277). Unter Zensur ist das Erfordernis
vorgängiger obrigkeitlicher Druckerlaubnis gemeint.
Art. 28: „Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck
oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach
den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.“ Nach der
Intention der Verfassung verliert ein unter Mißbrauch
der freien Meinungsäußerung, begangenes Delikt nicht
wegen der Sonderart der Mittel „seinen allgemeinen
strafrechtlichen Charakter“, und die Feststellung der