$ 8. Die Rechte der Preußen. 171
bamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung
unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt,
wobei ausdrücklich die Verwandlung des Wortes „ge-
währleistet“ in „anerkannt“ abgelehnt wurde, „weil in
jenem Ausdruck ein positiver Schutz verheißen, in dem
anderen dagegen mehr nur eine negative Duldung aus-
gesprochen werde, und kein Grund vorliege, die letztere
an die Stelle des ersteren zu setzen.“ Die persönliche
Glaubens- und Gewissensfreiheit war der preußischen
Gesetzgebung ein längst bekannter Grundsatz. „Wohl
aber gehörte die Zulassung neuer Religionsgesell-
schaften, die Prüfung der Grundsätze und die Fest-
stellung der Befugnisse derselben zu den Hoheitsrechten
des Staates“ (I. K., S. 94; $ 10f., I 11 A.L.R.). Im
Gegensatz hierzu gibt der Staat nunmehr die Religions-
freiheit auch nach b und c frei. Freilich soll die reli-
giöse Assoziation dabei den allgemeinen Verfassungs-
normen über das Versammlungs- und Vereinsrecht
(d. h. „Art. 30 u. 31°) folgen, andererseits macht der
Art. 13 den Erwerb der Korporationsrechte für die
Religionsgesellschaften und geistlichen Gesellschaften,
die solche noch nicht beim Inkrafttreten der Verfassung
besitzen, von spezialgesetzlicher Verleihung abhängig.
Die Kodifikation des B.G.B. hat die Fortdauer des
Art. 13 nicht berührt (Art. 84 E.G.). Korporationsrechte
besitzen gegenwärtig a) die Religionsgesellschaften der
drei hergebrachten christlichen Hauptkonfessionen (mit
Einschluß der Altkatholiken Ges. 4. Juli 1875), welche
in der neueren Gesetzessprache allein als Kirchen oder
christliche Kirchen bezeichnet werden; b) die Alt-
lutheraner (Generalkonzession 23. Juli 1845); c) die
Mennoniten (Ges. v. 12. Juni 1874); d) die Baptisten
(Ges. v. 7. Juli 1875); e) die jüdischen Synagogen-
gemeinden (Ges. v. 23. Juli 1847); f) die Herrnhuter
(Geeneralkonzession 7. Mai 1746). Religionsgesellschaften
ohne Korporationsrechte sind die Irvingianer, Nazarener,