Full text: Preußisches Staatsrecht.

172 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
Quäker, freieGemeinden,Deutschkatholiken,Philipponen. 
A.L.R. $ 939, II 11: „Unter geistlichen Gesellschaften, 
deren Mitglieder sich mit anderen Religionsübungen 
als der Seelsorge hauptsächlich beschäftigen, werden 
die vom Staat aufgenommenen Stifter, Klöster und 
Orden verstanden.“ 
In Konsequenz des Grundsatzes der Religions- 
freiheit ist trotz des Art. 4 im Art. 12, S. 2 noch ein- 
mal ausdrücklich „der Genuß der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig von dem 
religiösen Bekenntnis“ erklärt. Die Staatsregierung 
gab in der ersten Zeit nach der Verfassung dieser 
Bestimmung vermittelst restriktiver Interpretation 
praktisch nur eine eingeschränkte Anwendung, und erst 
später erkannte sie in ihr eine unmittelbar wirkende 
Norm. Den gleichen Grundgedanken hat sodann das 
Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, betr. die Gleichberechti- 
gung der Konfessionen in bürgerlicher und staats- 
bürgerlicher Beziehung, ausgesprochen: 
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des 
religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen 
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden 
hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung 
zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung 
und zur Bekleidung öffentlicher Amter vom religiösen 
Bekenntnisse unabhängig sein.“ 
Ein wichtiges Korrelat der garantierten Religions- 
freiheit enthält aber: 
a) Art. 12, 9.3: „Den bürgerlichen und staatsbürger- 
lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religions- 
freiheit kein Abbruch geschehen.“ ıerzu bemerkte 
bereits Kultusminister v. Ladenberg in einer Denkschrift 
vom ö. Dezember 1848: „Sollte z. B. künftig eine Religions- 
gesellschaft zum Verderben des heranwachsenden Ge- 
schlechtes unsittliche Lehren verbreiten, sollte sie unter 
dem Scheine der Religion die Verfassung des Staates an- 
greifen, oder sollte sie die neben ihr stehenden Gemein- 
schaften in ihrem verfassungsmäßigen Rechte kränken, 
oder unter dem Vorwande der Religionstibung den öffent-
	        
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