176 8 8. Die Rechte der Preußen.
Abg. Kisker I, Kammer, S. 1040: „Das, was man auch
wohl die akademische Freiheit im Gegensatz der Schulen
und Gymnasien nennt, wird durch den Artikel gewähr-
leistet, und solchen Maßregeln wird dadurch Grenze ge-
setzt, wie wir sie in früheren Zeiten als Versuche, zu be-
stimmen, wie auf Universitäten gelehrt werden und
welche Richtung die Wissenschaft nehmen solle, kennen
elernt haben. Tch erinnere hier an den Inhalt der Karls-
Bader Beschlüsse vom 9. und 19. August 1819, an die ge-
heimen Wiener Konferenzbeschlüsse vom 12. Juni 1834,
an das Verbot des Besuchs fremder Universitäten vom
11. September 1834. Meine Herren! Lassen Sie der
Wissenschaft, den rein wissenschaftlichen Forschungen
und deren Lehre freien Spielraum ; seien Sie aber um so
strenger gegen die Lehrer der Jugend bei der Erziehung
in den Schulen und Gymnasien,. deren Zweck nicht ist,
die Konsequenzen der Wissenschaften zu ziehen und zu
verfolgen, sondern das Individuum geistig heranzubilden ;
da sind Beschränkungen am Ort“ A. K., S. 1038, 1040);
ähnlich Abg. Eckstein II. Kammer $. 1218.
Im Anschluß an das Grundrecht der Unterrichts-
freiheit gibt die Verfassung aber in den Art. 21, 23, 24,
25 noch einige allgemeine Grundzüge über die künftige
Organisation des Unterrichtswesens:
a) „Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche
Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren
Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent-
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist.“ Art. 21. b) „Alle
öffentlichen undPrivatunterrichts- und Erziehungsanstalten
stehen unter der Aufsicht vom Staat ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten
der Staatsdiener.*“ Art. 23. c) „Bei der Einrichtung der
öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhält-
nisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unter-
richt in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-
esellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten
er Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt,
unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden,
aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen
Volksschulen an.“ Art. 24. d) „Die Mittel zur Errichtung,
Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks-
schulen werden von den Gemeinden und, im Falle des
nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom
Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln be-
ruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der