$ 8. Die Rechte der Preußen. 177
Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein
festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un-
entgeltlich erteilt.“ Art. 25.
Die Art. 20—25 über das Unterrichtswesen waren
jedoch zunächst nur als Zukunftsrecht gedacht, im Hin-
blick einerseits auf Art. 26: „Ein besonderes Gesetz
regelt das ganze Unterrichtswesen,“ und andererseits auf
Art. 109, wonach das „der gegenwärtigen Verfassung
nicht zuwiderlaufende“ vorkonstitutionelle Recht über
bestimmte Materien vor der Hand in Kraft bleiben
sollte’). Hierbei wurde ein „Zuwiderlaufen“ gegenüber
der gegenwärtigen Verfassung auch dann nicht als
vorliegend angenommen, wenn vorkonstitutionelles
Recht sich nur im Widerspruchmitallgemeinen
Grundsätzen der Verfassung befand, welche zu
ihrer wirklichen rechtlichen Geltung der ausführenden
Detailgesetzgebung bedurften. Der Zentralausschuß
bemerkte ausdrücklich zu der Vorschrift des
Art. 109, (I. K., S. 1332), indem er verneinte, „daß alle
gesetzlichen Einrichtungen, welche die Verfassungs-
urkunde vorausgesetzt, gleichzeitig mit der Publikation
derselben durchgeführt würden“:
„Es gibt aber zurzeit manche Einrichtung, welche den
Bestimmungen der Verfassung zuwiderläuft, z. B. die
Bestimmung wegen der Zivilstandregister, welche nicht
eher ausgeführt werden kann, als bis die erforderlichen
neuen Gesetze erlassen worden. Ähnlich verhält es sich
mit den Bestimmungen über Kirche und Schule und
über das Schulgeld. Um Mißdeutungen vorzubeugen,
müssen bestehende Gesetze so lange gültig bleiben, bis
sie aufgehoben werden; auch ist die Praxis bereits für
dies Verfahren, wie dies z. B. das Gesetz rücksichtlich
der Injurienstrafen usw, in bezug auf Standesvorrechte
artut.
ıı S. Hubrich in Annalen 197, S. 89f. Die Dar-
stellung im obigen Text enthält auch die Erwiderung
auf die Ansichten von Anschuetz, Jahrbuch des öffent-
lichen Rechts 1907, S. 202 £.
Hubrich, Preußen, 12