Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 177 
Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein 
festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. 
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un- 
entgeltlich erteilt.“ Art. 25. 
Die Art. 20—25 über das Unterrichtswesen waren 
jedoch zunächst nur als Zukunftsrecht gedacht, im Hin- 
blick einerseits auf Art. 26: „Ein besonderes Gesetz 
regelt das ganze Unterrichtswesen,“ und andererseits auf 
Art. 109, wonach das „der gegenwärtigen Verfassung 
nicht zuwiderlaufende“ vorkonstitutionelle Recht über 
bestimmte Materien vor der Hand in Kraft bleiben 
sollte’). Hierbei wurde ein „Zuwiderlaufen“ gegenüber 
der gegenwärtigen Verfassung auch dann nicht als 
vorliegend angenommen, wenn vorkonstitutionelles 
Recht sich nur im Widerspruchmitallgemeinen 
Grundsätzen der Verfassung befand, welche zu 
ihrer wirklichen rechtlichen Geltung der ausführenden 
Detailgesetzgebung bedurften. Der Zentralausschuß 
bemerkte ausdrücklich zu der Vorschrift des 
Art. 109, (I. K., S. 1332), indem er verneinte, „daß alle 
gesetzlichen Einrichtungen, welche die Verfassungs- 
urkunde vorausgesetzt, gleichzeitig mit der Publikation 
derselben durchgeführt würden“: 
„Es gibt aber zurzeit manche Einrichtung, welche den 
Bestimmungen der Verfassung zuwiderläuft, z. B. die 
Bestimmung wegen der Zivilstandregister, welche nicht 
eher ausgeführt werden kann, als bis die erforderlichen 
neuen Gesetze erlassen worden. Ähnlich verhält es sich 
mit den Bestimmungen über Kirche und Schule und 
über das Schulgeld. Um Mißdeutungen vorzubeugen, 
müssen bestehende Gesetze so lange gültig bleiben, bis 
sie aufgehoben werden; auch ist die Praxis bereits für 
dies Verfahren, wie dies z. B. das Gesetz rücksichtlich 
der Injurienstrafen usw, in bezug auf Standesvorrechte 
artut. 
ıı S. Hubrich in Annalen 197, S. 89f. Die Dar- 
stellung im obigen Text enthält auch die Erwiderung 
auf die Ansichten von Anschuetz, Jahrbuch des öffent- 
lichen Rechts 1907, S. 202 £. 
Hubrich, Preußen, 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.