Full text: Preußisches Staatsrecht.

178 8 8 Die Rechte der Preußen. 
Es blieb also schon wegen Art. 26, 109 das vor- 
konstitutionelle Recht über das Unterrichtswesen, 
selbst wenn seine Normen den allgemeinen, von der 
Verfassung über das Unterrichtswesen formulierten 
Grundsätzen widersprachen, in fernerer Geltung. Nun 
bestimmte außerdem noch Art. 112 unter den „Über- 
gangsbestimmungen“: „Bis zum Erlaß des im Art. 26 
vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des 
Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen“ Durch diese neue 
Vorschrift wurde das bestehende vorkonstitutionelle 
Recht über das Schul- und Unterrichtswesen auch hin- 
sichtlich der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt 
dem Prinzip des Art. 62 V. entzogen; bei den „jetzt 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen“, d.h. auch den- 
jenigen, welche vor der Verfassung vom 5. Dezember 
1848 den König bei der Gesetzgebung noch nicht durch 
ein Konsensrecht einer Volksvertretung beschränkten, 
behielt es hinsichtlich des Schul- und Unterrichts- 
wesens bis zum Erlaß des allgemeinen Unterrichts- 
gesetzes nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers 
zunächst sein Bewenden. Daher war der König vor 
der Hand selbst zu einer einseitigen Spezialrecht- 
setzung contra und praeter legem auf dem Gebiete von 
Schule und Unterricht befugt, wobei er freilich nicht 
behindert (wenn auch nicht verpflichtet!) war, auch den 
Landtag zur Mitwirkung bei Formulierung des Gesetzes- 
inhalts zuzulassen. Dieser Rechtsstand hat erst durch 
die lex Schiffer vom 10. Juli 1906 eine Änderung — für 
die Zukunft! — erfahren. Durch diese ist Art. 112 
formell aufgehoben, und Art. 26 hat folgende Fassung 
erhalten: „Das Schul- und Unterrichtswesen ist durch 
Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul- und 
Unterrichtswesens bei dem geltenden Recht.“ Durch 
die Beseitigung von Art. 112 hat der König allerdings
	        
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