178 8 8 Die Rechte der Preußen.
Es blieb also schon wegen Art. 26, 109 das vor-
konstitutionelle Recht über das Unterrichtswesen,
selbst wenn seine Normen den allgemeinen, von der
Verfassung über das Unterrichtswesen formulierten
Grundsätzen widersprachen, in fernerer Geltung. Nun
bestimmte außerdem noch Art. 112 unter den „Über-
gangsbestimmungen“: „Bis zum Erlaß des im Art. 26
vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des
Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden
gesetzlichen Bestimmungen“ Durch diese neue
Vorschrift wurde das bestehende vorkonstitutionelle
Recht über das Schul- und Unterrichtswesen auch hin-
sichtlich der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt
dem Prinzip des Art. 62 V. entzogen; bei den „jetzt
geltenden gesetzlichen Bestimmungen“, d.h. auch den-
jenigen, welche vor der Verfassung vom 5. Dezember
1848 den König bei der Gesetzgebung noch nicht durch
ein Konsensrecht einer Volksvertretung beschränkten,
behielt es hinsichtlich des Schul- und Unterrichts-
wesens bis zum Erlaß des allgemeinen Unterrichts-
gesetzes nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers
zunächst sein Bewenden. Daher war der König vor
der Hand selbst zu einer einseitigen Spezialrecht-
setzung contra und praeter legem auf dem Gebiete von
Schule und Unterricht befugt, wobei er freilich nicht
behindert (wenn auch nicht verpflichtet!) war, auch den
Landtag zur Mitwirkung bei Formulierung des Gesetzes-
inhalts zuzulassen. Dieser Rechtsstand hat erst durch
die lex Schiffer vom 10. Juli 1906 eine Änderung — für
die Zukunft! — erfahren. Durch diese ist Art. 112
formell aufgehoben, und Art. 26 hat folgende Fassung
erhalten: „Das Schul- und Unterrichtswesen ist durch
Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher
Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul- und
Unterrichtswesens bei dem geltenden Recht.“ Durch
die Beseitigung von Art. 112 hat der König allerdings