Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 11 
ihm für seine Reichsterritorien zustehenden Landes- 
hoheit ließ es nun dem Großen Kurfürsten möglich er- 
scheinen, sich auch hier in analoger Weise wie im 
souveränen Herzogtum Preußen als den unmittelbar von 
Gott verordneten”alleinigen Träger.der jura majestatica 
majora zu gerieren und die Stände seiner einzelnen 
Reichsterritorien nur zu einer Mitwirkung auf dem Ge- 
biete des exercitium der jura majestatica majora zu 
verstatten. Freilich war das Maß der Mitwirkung, auf 
welches die Stände nach dem Inhalt der partikulären 
Landesfundamentalgesetze Anspruch erheben konnten, 
im einzelnen verschieden. Doch bot auch in den hohen- 
zollernschen Reichsterritorien bei ständischem Wider- 
spruch die Auffassung des Großen Kurfürsten von dem 
Satz „Not kennt kein Gebot“ ıhm schließlich immer 
einen Ausweg, das durchzusetzen, was seiner Angabe 
nach die salus publica erforderte, was aber im Grunde 
ihm einseitig beliebte. Am ehesten gelang dem Großen 
Kurfürsten die Durchsetzung einer allein durch seinen 
Willen bestimmten Politik noch gegenüber den kur- 
brandenburgischen Ständen. In der Überzeugung, daß 
je mehr Landtage stattfänden, desto mehr die landes- 
herrliche Autorität geschwächt werde, ließ er die 
brandenburgischen Stände zum letztenmal 1653 zu einem 
allgemeinen Landtag zusammentreten. Auf diesem kam 
es zu einem Kompromiß zwischen den Anforderungen 
des Fürstentums und den Ansprüchen des dominieren- 
den Landadels. Gegen Garantierung und Ausbau seiner 
sozialen Vorrechte verstand sich der Adel, dem Großen 
Kurfürsten zur Unterhaltung seines stehenden Heeres 
die Kontribution auf sechs Jahre zu bewilligen. Frei- 
lich nach Ablauf dieser Frist waren die brandenburgi- 
schen Stände durchaus gesonnen, die Kontributions- 
forderung des Kurfürsten eventuell abzulehnen. Doch 
erblickte letzterer schon in dem jüngsten Reichsabschied 
von 1654, nach welchem Stände und Untertanen die zur
	        
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