Full text: Preußisches Staatsrecht.

184 $ 9. Das konstitutionelle Königtum. 
unter analoger Anwendung von Art. 57 die vereinigten 
Kammern einen neuen König zu wählen haben. 
Die Thronfolgeordnung normiert Art. 53: „Die 
Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erb- 
lich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses 
nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen 
Linealfolge.“* In Frage kommen folgende Hausgesetze 
(I. K., S. 1225): 
„Das Testament des Kurfürsten Albrecht Achilles 
1473; der sogenannte gerasche Vertrag, von 1599; der 
Vergleich zwischen dem Markgrafen Philipp Wilhelm 
unddem Kurfürsten Friedrich III. 1692; die eidlichen Reverse 
der drei anderen nachgeborenen Brüder Friedrichs III. 
169%; und die Verordnung Friedrichs III. 1710, die Be- 
stätigung dieser Verordnung durch das Edikt König 
Friedrich Wilhelms I. 1713 und dessen Testament 1714. 
Während der Verfassungsrevision motivierte man 
diese Bezugnahme auf die Königlichen Hausgesetze 
damit, „daß die bestehenden Hausgesetze es sind, auf 
welche sich diese (d. h. auch im Art. 53 angegebene) 
Sukzessionsordnung unzweideutig, aber auch allein 
stützt, und daß mithin die Erwähnung der Königlichen 
Hausgesetze von unmittelbarer politischer Bedeutung 
ist“. Der Verfassungsgesetzgeber leistete damit ent- 
gegen der Verfassungskommission der N.V. Verzicht 
für die Art der Verknüpfung der Trägerschaft der 
preußischen Staatsgewalt mit der Hohenzollerndynastie 
in dem neuen Staatsgrundgesetz eine neue, selb- 
ständige Rechtsgrundlage zu schaffen und erkannte 
zur Wahrung des Gedankens notwendiger 
und nicht wegen besonderer Zeitbedürfnisse 
modifizierungsbedürftiger Rechtskontinuität 
„allein und mit unmittelbarer politischer Bedeutung“ 
den Willen des vorkonstitutionellen Rechts über die 
Art der Sukzessionsordnung auch für sich als verbind- 
lich an. Durch die Bezugnahme im Art.53 wurde auch 
der Inhalt der Königlichen Hausgesetze, soweit er die
	        
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