184 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
unter analoger Anwendung von Art. 57 die vereinigten
Kammern einen neuen König zu wählen haben.
Die Thronfolgeordnung normiert Art. 53: „Die
Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erb-
lich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses
nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen
Linealfolge.“* In Frage kommen folgende Hausgesetze
(I. K., S. 1225):
„Das Testament des Kurfürsten Albrecht Achilles
1473; der sogenannte gerasche Vertrag, von 1599; der
Vergleich zwischen dem Markgrafen Philipp Wilhelm
unddem Kurfürsten Friedrich III. 1692; die eidlichen Reverse
der drei anderen nachgeborenen Brüder Friedrichs III.
169%; und die Verordnung Friedrichs III. 1710, die Be-
stätigung dieser Verordnung durch das Edikt König
Friedrich Wilhelms I. 1713 und dessen Testament 1714.
Während der Verfassungsrevision motivierte man
diese Bezugnahme auf die Königlichen Hausgesetze
damit, „daß die bestehenden Hausgesetze es sind, auf
welche sich diese (d. h. auch im Art. 53 angegebene)
Sukzessionsordnung unzweideutig, aber auch allein
stützt, und daß mithin die Erwähnung der Königlichen
Hausgesetze von unmittelbarer politischer Bedeutung
ist“. Der Verfassungsgesetzgeber leistete damit ent-
gegen der Verfassungskommission der N.V. Verzicht
für die Art der Verknüpfung der Trägerschaft der
preußischen Staatsgewalt mit der Hohenzollerndynastie
in dem neuen Staatsgrundgesetz eine neue, selb-
ständige Rechtsgrundlage zu schaffen und erkannte
zur Wahrung des Gedankens notwendiger
und nicht wegen besonderer Zeitbedürfnisse
modifizierungsbedürftiger Rechtskontinuität
„allein und mit unmittelbarer politischer Bedeutung“
den Willen des vorkonstitutionellen Rechts über die
Art der Sukzessionsordnung auch für sich als verbind-
lich an. Durch die Bezugnahme im Art.53 wurde auch
der Inhalt der Königlichen Hausgesetze, soweit er die