8 9. Das konstitutionelle Königtum. 187
eigene Hausverfassung die Frage zu regulieren, welche
Anforderungen sie in bezug auf ebenbürtige Ehen ihrer
Glieder aufstellen will.
Das Sukzessionsrecht in abstracto ist staatsrecht-
licher Natur und hat zum Inhalt den unmittelbar aus
der objektiven Rechtsordnung fließenden, selbständigen
Anspruch, unter gewissen Voraussetzungen (Warte-
recht! Anwärter!) in die vakante Stelle des Trägers
der Staatsgewalt einzurücken. Von dem verfassungs-
bestimmenden Willen abgesehen, kann es nicht ein-
seitig wider den Willen des Berechtigten entzogen
oder beschränkt werden. Es ist auch höchst persön-
lich: der Berechtigte kann es nicht einem Dritten über-
tragen, und tritt ein Vorberechtigter zurück, so rückt
ohne weiteres der Nächstberechtigte in die freie Stelle.
Das Sukzessionsrecht in concreto hängt von einer
wirklichen Erledigung der Stelle des Trägers der
Staatsgewalt und von der Frage ab, wer von den
Sukzessionsberechtigten in abstracto in einem solchen
verwandtschaftlichen Verhältnis zum letzten Thron-
inhaber steht, daß er „nach dem Recht der Erstgeburt
und der agnatischen Linealfolge“ als Erstberechtigter
erscheint. „Das Wesen der Primogeniturordnung, im
Unterschied von Majorat und Seniorat, besteht darin,
daß der natürliche Altersvorzug, allein und ohne weitere
Rücksicht, nur da den Ausschlag gibt, wo es sich um
die Söhne des ersten Erwerbers bzw. des letzten In-
habers der Krone handelt. Sobald die Sukzession über
die Söhne hinausgeht, tritt unter deren Deszendenten
die reine Linealfolge ein, d.h. es findet ein unbedingtes
Repräsentationsrecht statt, indem selbst der ent-
fernteste Deszendent an die Stelle seines vorher ge-
storbenen Aszendenten tritt, und ein Übergang auf die
Linie eines jüngeren Sohnes nur zulässig ist, wenn in
der Linie des älteren Sohnes gar kein sukzessions-
fähiges Mitglied mehr vorhanden ist. Es wird also hier