192 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
Volksvertretung, und zwar für aktives Tun wie für
negatives Unterlassen hinsichtlich des königlichen Be-
rufs, „selbst zu regieren“. Denn gerade die Verfassung
setzt voraus, daß auch der konstitutionelle Hohen-
zollernmonarch nach eigenen freien Impulsen die
Richtung des Staatsschiffes bestimme, und gibt ihm
daher die durch nichts eingeschränkte Befugnis, nach
eigenem selbständigen Belieben die „verantwortlichen“
Minister zu ernennen und zu entlassen. Freilich ist
auch für den einzelnen Minister die Annahme des
Postens sowie das Verbleiben auf demselben Sache
freiester Willensentschließung: er kann jederzeit seine
Entlassung, die ihm gewährt werden muß, aus dem
Amte, zu dessen Annahme kein rechtlicher Zwang vor-
liegt, fordern. Solange er aber im Amte bleibt, kann
von Rechts wegen angenommen werden, daß er in
seinen Willensinhalt auch das „Selbstregieren“ des
Königs aufnimmt und daher als dafür verantwortlich
angesehen werden darf.
Das Prinzip der Ministerverantwortlichkeit hängt
eng zusammen mit Art. 43: „Die Person des Königs ist
unverletzlich.“ Den König trifft wohl die allgemeine
Rechtspflicht, in Übereinstimmung mit der Verfassung
und den Gesetzen zu regieren: hiervon abgesehen ist
er aber als Träger der Staatsgewalt „logischerweise“
den einzelnen Rechtsnormen innerhalb des Gemein-
wesens Preußen, deren Gestaltung von der in seinem
Namen und an sich unter seiner höchstpersönlichen
Mitwirkung sich äußernden gesetzgebenden Gewalt ab-
hängt, nicht unterworfen, es sei denn, daß eine aus-
drückliche Unterwerfungserklärung in dieser oder jener
Beziehung erfolgt ist (z. B. für rein private Verbindlich-
keiten A.L.R. II 13, $$ 17, 18; Einl. $ 860), In jedem
Fall gilt aber die „staatsgrundgesetzliche* Norm, daß
die Person des Königs selbst vollständig jeder an-
tastenden Einwirkung entzogen sein soll. Es gilt dies