$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 193
für die Haftung auf zivilrechtlichem Gebiet, besonders
jedoch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Weder
für Privat- noch für Regierungshandlungen ist des
Monarchen Person strafrechtlich faßbar, weder ein
Strafverfahren, noch eine Strafvollstreckung darf gegen
sie stattfinden. Denn gerade das Strafrecht würde
nach einem Wort Dahlmanns die Person des Königs
nicht treffen können, ohne mit der königlichen Würde
die Regierung selber zu verletzen. Für den persön-
lich unverletzlichen konstitutionellen Monarchen tritt
eben eventuell die Haftbarkeit der Minister ein. Die
Unverletzlichkeit der königlichen Person nach Art. 43
hat indessen auch noch die zweite Bedeutung, daß ein
erhöhter Strafschutz gegen rechtswidrige Angriffe
Dritter des Königs Person umgibt (vgl. $ 80, 9%, %, 8,
99 R.St.G.B.).
Dem Könige als der Inkarnation des preußischen
Staatsgedankens kommen gewisse Eihrenrechte zu:
a) gewisse seiner Person gebührende Ehrenvorzüge:
Majestätstitel („Wir“, „von Gottes Gnaden“), königliche
Titulatur, bestimmte Insignien (Reichssiegel, Reichs-
apfel, Reichsschwert, Zepter und Krone), die höchsten
militärischen Ehren, Fürbitte im Kirchengebet, Landes-
trauer; b) Recht der Haltung eines Hofstaates. Unter-
schieden werden oberste Hofchargen (Oberst-Kämmerer,
Oberst-Marschall, Oberst-Schenk, Oberst- Truchseß,
Oberst-Jägermeister), Oberhofchargen, Hofchargen. In
gewissem Sinn kann man zu den „Ehrenrechten“ des
Königs auch die sogenannte „Ehrenhoheit“ ziehen,
d. h. das Prinzip, daß alle öffentlichen Ehren und
Würden als Ausstrahlungen des monarchischen Mittel-
punktes zu denken sind. Immerhin wird das Recht
des Königs nach Art. 50 als, freilich vom ministeriellen
Kontrasignierungszwang befreite, Regierungs-
funktion ausgeübt. Von fremden Herrschern er-
teilte Adelsprädikate, Titel, Orden und Ehrenzeichen
Hubrich, Preußen. 13