Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 193 
für die Haftung auf zivilrechtlichem Gebiet, besonders 
jedoch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Weder 
für Privat- noch für Regierungshandlungen ist des 
Monarchen Person strafrechtlich faßbar, weder ein 
Strafverfahren, noch eine Strafvollstreckung darf gegen 
sie stattfinden. Denn gerade das Strafrecht würde 
nach einem Wort Dahlmanns die Person des Königs 
nicht treffen können, ohne mit der königlichen Würde 
die Regierung selber zu verletzen. Für den persön- 
lich unverletzlichen konstitutionellen Monarchen tritt 
eben eventuell die Haftbarkeit der Minister ein. Die 
Unverletzlichkeit der königlichen Person nach Art. 43 
hat indessen auch noch die zweite Bedeutung, daß ein 
erhöhter Strafschutz gegen rechtswidrige Angriffe 
Dritter des Königs Person umgibt (vgl. $ 80, 9%, %, 8, 
99 R.St.G.B.). 
Dem Könige als der Inkarnation des preußischen 
Staatsgedankens kommen gewisse Eihrenrechte zu: 
a) gewisse seiner Person gebührende Ehrenvorzüge: 
Majestätstitel („Wir“, „von Gottes Gnaden“), königliche 
Titulatur, bestimmte Insignien (Reichssiegel, Reichs- 
apfel, Reichsschwert, Zepter und Krone), die höchsten 
militärischen Ehren, Fürbitte im Kirchengebet, Landes- 
trauer; b) Recht der Haltung eines Hofstaates. Unter- 
schieden werden oberste Hofchargen (Oberst-Kämmerer, 
Oberst-Marschall, Oberst-Schenk, Oberst- Truchseß, 
Oberst-Jägermeister), Oberhofchargen, Hofchargen. In 
gewissem Sinn kann man zu den „Ehrenrechten“ des 
Königs auch die sogenannte „Ehrenhoheit“ ziehen, 
d. h. das Prinzip, daß alle öffentlichen Ehren und 
Würden als Ausstrahlungen des monarchischen Mittel- 
punktes zu denken sind. Immerhin wird das Recht 
des Königs nach Art. 50 als, freilich vom ministeriellen 
Kontrasignierungszwang befreite, Regierungs- 
funktion ausgeübt. Von fremden Herrschern er- 
teilte Adelsprädikate, Titel, Orden und Ehrenzeichen 
Hubrich, Preußen. 13
	        
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