194 8 9. Das konstitutionelle Königtum.
dürfen im Inlande nur mit Genehmigung des eigenen
Landesherrn geführt werden.
Die konstitutionelle Theorie verstand unter „Zivil-
liste* die dem konstitutionellen Monarchen persönlich
von Staats wegen geleistete materielle Dotation. In
diesem Sinne projektierte auch die Verfassungs-
kommission der N.V. die Vorschrift: „Das Gesetz be-
stimmt die Zivilliste für die Dauer jeder Regierung“,
„weil die Zivilliste nicht unwandelbar fixiert werden
könne, wenn sie immerdar und unter allen Umständen
ihren Zweck erreichen und den Glanz des Thrones
sichern solle.“ Demgegenüber bestimmt aber Art. 59.
„Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der
Domänen und Forsten angewiesenen Rente.“ Das Ge-
setz vom 17. Januar 1820 hatte für den Unterhalt der
Königlichen Familie, des königlichen Hofstaates und
sämtlicher prinzlichen Hofstaaten, sowie für alle dahin
gehörenden Institute einen jährlichen, aus den Ein-
künften der Domänen und Forsten des Staates vorweg
abzuziehenden Betrag von 2'/2 Millionen Taler reserviert
Dies Verhältnis hat der Verfassungsgesetzgeber aus-
drücklich bestätigt und nach ihm besteht daher un-
abhängig von der Person des jeweiligen Monarchen
eine aus Staatsmitteln fließende, permanente, materielle
Dotation der Krone selbst („Kron-Fideikommiß“), deren
jährlicher Betrag infolge späterer gesetzlicher Erhö-
hungen sich gegenwärtig auf 1593 Millionen Mark beläuft.
Der Titel „Vom Könige“ zählt sodann noch in einer
Reihe von Artikeln einige Befugnisse, die an sich schon
unter des Herrschers Funktion als des Trägers der
„vollziehenden Gewalt“ fallen, positiv auf:
a) Abgesehen von der nunmehr durch „Verwaltungs-
akte“!) sich vollziehenden Ausübung der Ehrenhoheit
1)S. Hubrich im Archiv f. öff. R., 22. Bd., S. 359.