198 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
abgesehen von den positiven gesetzlichen Ausnahmen
ist der König berufen, die behufs der staatlichen
Ämterbesetzung erforderlichen Dienstverträge abzu-
schließen.
e) Das Recht des Königs nach Art. 48, „Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen“, ist modifiziert durch
Art. 11 R.V., wonach der Kaiser im Namen des Reichs
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen hat. Doch
ist der König berechtigt geblieben, für den preußischen
Staat „auch andere Verträge mit fremden Regierungen
zu errichten“ (Art. 48). Letztere, d. h. die anderen, die
nicht Friedensverträge sind, sollen nach Art. 48 „zu ihrer
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern bedürfen, sofern
es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate
Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen
auferlegt werden.“ Nach Art. 48 war der König in An-
sehung der Vertragsschließungen in erster Linie befugt,
„Friedensverträge“, d. h. solche, welche einen vorher-
gegangenen Krieg beendigten und nicht bloß so hießen,
ohne wirklich einen Friedensschluß zu enthalten, allein
ohne Konkurrenz der Volksvertretung mit völkerrecht-
licher und staatsrechtlicher Gültigkeit abzuschließen,
selbst wenn darin solche Gegenstände aufgenommen
waren, „die, bildeten sie nicht den Inhalt eines Friedens-
schlusses, der verfassungsmäßigen Mitwirkung der
beiden Kammern unterworfen sein würden‘ (II. K.,S.339).
Doch hafteten die verantwortlichen Minister dafür, daß
nachträglich behufs der Realisierung der Friedens-
bedingungen innerhalb der Monarchie die Kammern ihre
Billigung da auszusprechen vermochten, wo dieselbe in
positiven Verfassungsbestimmungen für gewisse Opera-
tionen an sich vorgesehen war: so behufs Genehmigung
einer einen Zuwachs oder eine Verringerung involvieren-
den Grenzveränderung (Art. 2), so behufs Bewilligung von
Ausgaben und Einnahmen (Art. 99, 100. Andere Ver-
träge als Friedensverträge durfte der König zwar an