Metadata: Preußisches Staatsrecht.

200 $ 9. Das konstitutionelle Königtum. 
Gerade weil der Verfassungsgesetzgeber an den 
König an sich die Anforderung stellt, „selbst zu regieren“, 
hat er nur für den Fall, daß der König wegen Minder- 
jährigkeit oder wegen einer sonstigen dauernden 
Behinderung jener Anforderung nicht genügen kann, 
dafür Vorsorge getroffen, daß eventuell selbständig 
und an sich ohne Zutun des behinderten Königs für 
denselben ein Ersatzmann berufen wird (Art. 56). Die 
„Minderjährigkeit“ ist jedenfalls deshalb im Art. 56 der 
„sonstigen dauernden“ Behinderung des Königs koordi- 
niert, weil sie sehr leicht die letztere Form annehmen 
kann. Der nach der Verfassung eventuell berufene 
Ersatzmann ist der „Regent“; er „übt die dem Könige 
zustehende Gewalt in dessen Namen aus“ (Art. 58). Der 
Regent tritt nicht in das jus des Königs als des 
alleinigen Trägers der Staatsgewalt ein. Nur soweit 
das exercitium der Staatsgewalt dem König gebührt, 
wird letzterer durch den Regenten ersetzt, aber auch 
insofern noch unter formeller Wahrung des königlichen 
Rechts: die RBegierungshandlungen des Regenten 
müssen formell immer im „Namen des Königs“ selbst 
ergehen. Der Regent fungiert nur als interimistisches 
Staatsoberhaupt, wenngleich aus eigenem, unmittelbar 
aus der Rechtsordnung der Verfassung sich ergebendem 
Recht. Demgemäß gebührt ihm auch während der 
Regentschaft die „Unverletzlichkeit“, also auch die 
Unverantwortlichkeit eines Staatsoberhauptes für alle 
seine Handlungen, und selbst nach dem Aufhören der 
Regentschaft ist er durch diese Unverantwortlichkeit 
gegenüber dem in sein volles Herrscherrecht wieder 
eintretenden König geschützt. Für seine Regierungs- 
handlungen genießt der Regent an sich die nämliche 
Entschließungsfreiheit wie der König, wenngleich ihm 
Titel und die höchstpersönlichen Ehrenrechte eines 
Königs versagt bleiben. 
Der Verfassungsgesetzgeber hat, wenngleich die
	        
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