200 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
Gerade weil der Verfassungsgesetzgeber an den
König an sich die Anforderung stellt, „selbst zu regieren“,
hat er nur für den Fall, daß der König wegen Minder-
jährigkeit oder wegen einer sonstigen dauernden
Behinderung jener Anforderung nicht genügen kann,
dafür Vorsorge getroffen, daß eventuell selbständig
und an sich ohne Zutun des behinderten Königs für
denselben ein Ersatzmann berufen wird (Art. 56). Die
„Minderjährigkeit“ ist jedenfalls deshalb im Art. 56 der
„sonstigen dauernden“ Behinderung des Königs koordi-
niert, weil sie sehr leicht die letztere Form annehmen
kann. Der nach der Verfassung eventuell berufene
Ersatzmann ist der „Regent“; er „übt die dem Könige
zustehende Gewalt in dessen Namen aus“ (Art. 58). Der
Regent tritt nicht in das jus des Königs als des
alleinigen Trägers der Staatsgewalt ein. Nur soweit
das exercitium der Staatsgewalt dem König gebührt,
wird letzterer durch den Regenten ersetzt, aber auch
insofern noch unter formeller Wahrung des königlichen
Rechts: die RBegierungshandlungen des Regenten
müssen formell immer im „Namen des Königs“ selbst
ergehen. Der Regent fungiert nur als interimistisches
Staatsoberhaupt, wenngleich aus eigenem, unmittelbar
aus der Rechtsordnung der Verfassung sich ergebendem
Recht. Demgemäß gebührt ihm auch während der
Regentschaft die „Unverletzlichkeit“, also auch die
Unverantwortlichkeit eines Staatsoberhauptes für alle
seine Handlungen, und selbst nach dem Aufhören der
Regentschaft ist er durch diese Unverantwortlichkeit
gegenüber dem in sein volles Herrscherrecht wieder
eintretenden König geschützt. Für seine Regierungs-
handlungen genießt der Regent an sich die nämliche
Entschließungsfreiheit wie der König, wenngleich ihm
Titel und die höchstpersönlichen Ehrenrechte eines
Königs versagt bleiben.
Der Verfassungsgesetzgeber hat, wenngleich die