$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 13
ungewöhnliches Anmuten, so Ihrer Hoheit verkleinerlich
und zur Einführung eines Condominats und divisi imperii
führe“. Erst nachdem die Stände bezüglich des Privilegs
von 1501 formell erklärt, daß sie bei ihrer Bitte um
dessen Bestätigung neineswens die geringste Verminde-
rung der landesfürstlichen Obrigkeit und Autorität im
Auge bätten, gab der Kurfürst hinsichtlich der Bildung
des aus ihm wohlgefälligen Landeseingeborenen zu be-
stellenden Regierungsrats zum Teil nach. Der Land-
tagsrezeß vom 9. Oktober 1649 bestimmte zwar, daß alle
Beamten, so in des Kurfürsten Namen Gebot und Verbot
haben, über das, was mit den Ständen verglichen, in
Pflicht genommen werden sollten. Doch die weitere
daraus abgeleitete ständische Forderung, daß alle Beamten
in Gegenwart der Stände auf den Rezeß zu be-
eiden, wies die klevische Regierung zurück, da „solches
nicht anderes als specimen condominii nach sich führe“.
Als dann der Landtaßsabschied vom 14. Oktober 1653 noch-
mals den Eid der Beamten auf den Hauptrezeß „pure
und ohne Limitation nach dem mit den Ständen vereinbarten
Formular“ angeordnet, erklärte der kurfürstliche Statt-
halter schon am 28. Oktober 1660, „daß I. Ch. D. zu
Brandenburg .. die vorigen Landtagsrecesse von 1649 und
1653 nicht halten können, noch wollen. Sie können die-
selben nicht halten, weil darin verschiedene Punkte be-
iffen, welche I. Ch. D. landesfürstlichen Hoheit und
espect zumal nachtheilig und abbrüchig sind, wodurch
zwischen Deroselben als Landesherrn und den Ständen
gleichsam consortium regiminis oder condominium ein-
eführt und eine stets währende Diffidenz, schädliches
ißtrauen und Uneinigkeit erweckt werde“. Unter diesen
Punkten nannte der Statthalter besonders: 1. die Be-
willigung der Stände zur Anstellung eines künftigen
Statthalters; 2. die Beeidigung aller Räte und Beamten
auf den Rezeß; 3. die Notifikation und Anhörung der
Stände vor Anstellung der Räte; 4. den Konsens der
Stände zur Werbung und Einführung von Truppen und
die Beschränkung der kurfürstlichen Leibgarde; 5. die
Abführung aller Truppen aus Kleve-Mark und die Auf-
hebun er Kriegslasten und Kontributionen: 6. die aus
dem Rezeß von 1653 hergeleitete Prätension der Stände,
sich ohne landesfürstlichen Konsens versammeln zu
dürfen. Abgesehen vom Mangel eines bestimmten, den
Ständen zur Seite stehenden Privilegs, oder „bewährten
Herkommens“ könne der Kurfürst auch darum auf diese
Punkte nicht eingehen: a) weil keine Landstände im Reich
„solche der landesfürstlichen Hoheit und Obrigkeit ver-
kleinerliche und abbrüchige Punkte jemals prätendirt
haben, .noch prätendiren“; b) weil kein Fürst im Reich