308 8 10. Die verantwortlichen Minister.
De
pflicht. Auch die Ernennung und Entlassung von
Ministern muß ohne ministerielle Gegenzeichnung für
gültig erachtet werden, wenn sich nämlich kein dazu
fähiger und bereiter Minister findet; der neu zu er-
nennende Minister kann jedenfafls seinen Ernennungs-
akt nicht selbst rechtsgültig kontrasignieren, da man,
um kontrasignieren zu können, bereits rechtsgültig
Minister geworden sein muß. Das Ministeramt ist an
sich mit dem Beruf eines Volksvertreters nicht in-
kompatibel. Es kann ein Minister durch königliches
Vertrauen ins Herrenhaus oder durch Volkswahl ins
Abgeordnetenhaus berufen werden, und alsdann hat er
volles Stimmrecht (Art. 60, S.3). Aber auch von einem
‚ Mitgliedschaftsrecht in der Volksvertretung abgesehen,
gibt die Verfassung den Ministern sowie den zu ihrer
Vertretung abgeordneten Staatsbeamten das Recht auf
Zutritt zu jeder Kammer und auf jederzeitiges Gehör
darin (Art. 60, S. 1). Damit ist ein organisches Zu-
sammenwirken zwischen Staatsregierung und Volks-
vertretung leicht ermöglicht: „Die Minister als frei-
gewählte Organe der Krone sowie deren Stellvertreter
müssen, sagen die Motive der Verfassungskommission
der N.V., jeden Augenblick imstande sein, die Inter-
essen der Krone innerhalb der Kammern geltend zu
machen.“ Innerhalb der Volksvertretung dürfen sich
die Minister als an sich selbständige königliche Funk-
tionäre bewegen — freilich belastet mit der eigenartigen
parlamentarischen Verantwortlichkeit. Der parlamen-
tarischen Disziplinargewalt unterliegen sie, von einem
Mitgliedschaftsrecht in der Volksvertretung abgesehen,
nicht. Doch darf der Präsident des Hauses auch den
sprechenden Minister behufs geschäftsleitenler Be-
merkungen unterbrechen.
Die Minister sind befreit von der gewöhnlichen
disziplinellen Verantwortlichkeit der Beamten, wohl
aber haften sie für Zivil- und Strafunrecht nach dem