Full text: Preußisches Staatsrecht.

212 $ 11. Die Volksvertretung. 
Häupter der vormaligen reichsständischen Häuser in der 
Monarchie; c) die übrigen nach der Verordnung vom 
3. Februar 1847 zur Herrenkurie des V.L.T. berufenen 
Fürsten, Grafen und Herren; d) solche Personen, denen 
das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der I. Kammer 
durch besondere Verordnung verliehen, unter Vererbung 
in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folge- 
ordnung); 3. aus auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern: 
a) auf Grund eines Präsentationsrechts. (Solches besitzen 
die nach der V. v. 3. Februar 1847 zur Herrenkurie des 
V.L.T. berufenen Stifter: der für jede der acht alten 
Provinzen zu bildende Verband der darin mit Rittergütern 
angesessenen Grafen für je einen zu Präsentierenden; die 
mit dem Präsentationsrecht begnadigten Verbände der 
durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Ge- 
schlechter; die Verbände des alten und des befestigten 
Grundbesitzes; jede Landesuniversität; die mit dem 
Präsentationsrecht besonders ausgestatteten Städte); b) die 
Inhaber der vier großen Landesämter im „Königreich 
Preußen“ (OÖberburggraf, Obermarschall, Landhofmeister, 
Kanzler); c) einzelne vom König aus besonderem Ver- 
trauen ausersehene Personen; aus diesen werden „Kron- 
syndici“ bestellt, welche zur Begutachtung wichtiger 
Rechtsfragen und zur Prüfung und Erledigung recht- 
licher Angelegenheiten des Hauses berufen sind. 
Die Ausübung des Mitgliedschaftsrechts im 
Herrenhaus ist bedingt durch preußische Staats- 
angehörigkeit, Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, 
Wohnsitz innerhalb Preußens, Nichtstehen im aktiven 
Dienst eines außerdeutschen Staates, Alter von 
30 Jahren (königliche Prinzen ausgenommen). Bei den 
Präsentierten erlischt das Mitgliedschaftsrecht mit dem 
Verlust der Eigenschaft, in welcher die Präsentation 
erfolgt ist. Einseitiger Verzicht der Mitglieder muß 
ebenfalls als statthaft und wirksam angesehen werden. 
Während für die Bildung der I. Kammer im Rahmen 
der durch Gesetz vom 7. Mai 1853 gegebenen Direktive, 
daß Mitglieder mit erblicher Berechtigung oder auf 
Lebenszeit zu berufen sind, der königliche Wille das 
maßgebende Prinzip darstellt und mangels einer 
Maximalziffer der Monarch jederzeit einen beliebigen 
„Pairsschub“ vornehmen kann, ist die II. Kammer noch
	        
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