216 $ 11. Die Volksvertretung.
erst mit der förmlichen Schließung (Art. 77) beendigt.
Vorher sind die Kammern zum Auseinandergehen nicht
befugt. Jede Sitzungsperiode bildet für sich ein ab-
geschlossenes Ganzes, so daß mit der Schließung die
unerledigt gebliebenen Arbeiten der Kammern (Ge-
setzesvorlagen, Anträge, Petitionen) für erledigt er-
achtet werden (Prinzip der Diskontinuität). Die „Ver-
tagung“ läßt den Lauf der Sitzungsperiode an sich un-
berührt und bewirkt nur eine Unterbrechung der
faktischen Tätigkeit des Landtags auf bestimmte Zeit;
hier gilt der „Grundsatz der Kontinuität“ der Geschäfte
des Landtags.
An sich hängt es von dem Ermessen des Königs
ab, wann er den Landtag einberufen will. Nach Art. 76
soll er es tun, „so oft es die Umstände erheischen“.
Ein Muß der Einberufung besteht aber darin: a) daß
der Landtag regelmäßig in dem Zeitraum von Anfang
November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden
Januar einzuberufen ist (Art. 76); b) daß beide Kammern
binnen % Tagen nach der Auflösung der II. Kammer
zu versammeln sind (Art. 51). Die Einberufung erfolgt
herkömmlich durch ministeriell kontrasignierten, in der
Gesetzsammlung publizierten Erlaß des Königs; die
Mitglieder der I. Kammer werden außerdem einzeln
durch königliche Spezialerlasse geladen.
Zugunsten der einzelnen Landtagsmitglieder besteht
eine Reihe gesetzlicher Schutzvorschriften, welche
deren freie parlamentarische Berufsübung zu sichern
bestimmt sind:
1. „Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und
sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden“
(Art. 83). 2. Sie dürfen außerhalb der Versammlung, zu
welcher sie gehören, weder wegen ihrer Abstimmungen,
noch wegen ihrer in Ausübung des parlamentarischen
Berufs getanen Äußerungen zur Verantwortung gezogen
werden ($ 11 R.St.G.B., Art. 84). 3. „Kein Mitglied einer