Full text: Preußisches Staatsrecht.

220 $ 11. Die Volksvertretung. 
Auf Grund der speziellen Delegation des Verfassungs- 
esetzgebers in Art. 78 hat sich das Herrenhaus die noch 
jetzt geltende Geschäftsordnung vom 15. Juni 1892 ge- 
eben, von welcher es $ 82 daselbst heißt, daß sie „fort- 
auernd von Session zu Session in Kraft bleibe“. Das 
Abgeordnetenhaus hat dagegen bis jetzt den Grundsatz 
vertreten, daß es an sich für jede Session seinen Geschäfts- 
gang und seine Disziplin von neuem zu regeln habe, und 
aher seine Geschäftsordnung immer nur für die jedes- 
malige Sitzungsperiode gelten könne; doch sei es zulässig, 
die für die vorhergehende Session beschlossene Geschäfts- 
ordnung vermöge besonderen Antrags oder stillschweigen- 
den Übereinkommens auch für die neue Session bei- 
zubehalten. Demgemäß ist vom Abgeordnetenhaus auch 
mit der letzten Fassung seiner Geschäftsordnung vom 
16. Mai 1876 verfahren. Die Geschäftsordnungen der 
beiden Kammern enthalten jedenfalls insofern Rechts- 
normen, die infolge spezieller elegation des Verfassungs- 
gesetzgebers gesetzt sind, als sie Bestimmungen über die 
parlamentarische Disziplin („Ordnungsruf“ 1. K,, 63; 
I. K., $ 64) und über die „Handhabung der Polizei“ 
durch den Präsidenten des Hauses (I. K., $ 65; II. K., 8 66) 
aufstellen. Die Bedeutung der letzteren Bestimmungen 
liegt in der Tat in der rechtssatzmäßigen Konstituierung 
eines besonderen Organs der staatlichen Polizeigewalt für 
die parlamentarische Tagungsstätte, an sich unter Aus- 
schließung der gewöhnlichen Funktionäre der Polizei’). 
Schon die französische Konstitution vom 3. September 
1791 sagte: Seront ndanmoins ex6cutes comme lois, sans 
ötre sujets A la sanction, les actes du corps leögislatif con- 
cernant 8a constitution en assemblde deliberante (vgl. 
III 3 sect. 1, 4); sa police int&rieure et celle qu’il pourra 
exercer dans l’enceinte ext6rieure qu’il aura determine. 
Neben dem königlichen Träger der Staatsgewalt 
als unmittelbar berechtigtem Organ der staatlichen 
Gesamtperson Preußen steht als zweites unmittelbar 
berechtigtes Organ derselben die preußische Volks- 
vertretung, der an sich in zwei Kammern gegliederte, 
aber doch eine organische Einheit bildende Landtag. 
Die Funktionen, zu welchen der Landtag als Ganzes 
und jede seiner Kammern für sich berufen sind, stehen 
ı) Vgl. Hubrich, Das Polizeirecht des Reichstags 
nd „die Reichsstrafprozeßordnung im (Gerichtssal, 71,
	        
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