Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 11. Die Volksvertretung. 221 
ihnen originär kraft des unmittelbaren Willens der 
objektiven Rechtsordnung in Preußen zu. Freilich 
stellt der Wille des Landtags oder einer seiner Kammern 
an und für sichnochnicht den preußischen Staats- 
willen in seiner Vollendung dar. Aber es genügt zum 
Begriff eines Staatsorgans und zwar auch eines un- 
mittelbar berechtigten, daß man mit der besonderen 
Berufung ausgestattet ist, durch einen bestimmten 
Willenseinsatz einen Beitrag zur Hervorbringung des 
schließlich in seiner Vollendung sich zeigenden Staats- 
willens zu leisten. Nach außen hin, d.h. dritten Rechts- 
subjekten gegenüber, erscheint der preußische Staats- 
wille in seiner Vollendung an und für sich freilich 
als der königliche, da der König der alleinige Träger 
der einheitlichen preußischen Staatsgewalt ist. Aber 
bis der preußische Staatswille eventuell in seiner Voll- 
endung als ein königlicher vorliegt, können seinem Ent- 
stehen gewisse Bedingungen gestellt sein, an welchen 
selbst andere nach eigenem Belieben und gar nicht 
einmal formell im Namen des Königs handelnde Willens- 
träger als Staatsorgane beteiligt sind. So sind denn 
auch weiter neben den Kammern unmittelbar berech- 
tigte Staatsorgane in Ansehung der staatlichen Gesamt- 
person Preußen die einzelnen Abgeordneten, wie die 
Urwähler und die Wahlmänner: sie sind alle von der 
objektiven Rechtsordnung mit der originären, besonderen 
Berufung ausgestattet, durch einen bestimmten Willens- 
einsatz einen Beitrag zur Hervorbringung des schließ- 
lich in seiner Vollendung hervortretenden preußischen 
Staatswillens zu leisten. Die hier fraglichen, einzeln 
bzw. in kollegialer Zusammenfassung staatsorganschaft- 
lich handelnden Individuen nehmen zwar an und für 
sich damit Rechte und Pflichten der staatlichen Ge- 
samtperson Preußen wahr, aber zugleich stellt ihre be- 
sondere rechtliche Berufung, staatsorganschaftlich zu 
handeln, für sie selbst eine höchstpersönliche, daher
	        
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