$ 11. Die Volksvertretung. 221
ihnen originär kraft des unmittelbaren Willens der
objektiven Rechtsordnung in Preußen zu. Freilich
stellt der Wille des Landtags oder einer seiner Kammern
an und für sichnochnicht den preußischen Staats-
willen in seiner Vollendung dar. Aber es genügt zum
Begriff eines Staatsorgans und zwar auch eines un-
mittelbar berechtigten, daß man mit der besonderen
Berufung ausgestattet ist, durch einen bestimmten
Willenseinsatz einen Beitrag zur Hervorbringung des
schließlich in seiner Vollendung sich zeigenden Staats-
willens zu leisten. Nach außen hin, d.h. dritten Rechts-
subjekten gegenüber, erscheint der preußische Staats-
wille in seiner Vollendung an und für sich freilich
als der königliche, da der König der alleinige Träger
der einheitlichen preußischen Staatsgewalt ist. Aber
bis der preußische Staatswille eventuell in seiner Voll-
endung als ein königlicher vorliegt, können seinem Ent-
stehen gewisse Bedingungen gestellt sein, an welchen
selbst andere nach eigenem Belieben und gar nicht
einmal formell im Namen des Königs handelnde Willens-
träger als Staatsorgane beteiligt sind. So sind denn
auch weiter neben den Kammern unmittelbar berech-
tigte Staatsorgane in Ansehung der staatlichen Gesamt-
person Preußen die einzelnen Abgeordneten, wie die
Urwähler und die Wahlmänner: sie sind alle von der
objektiven Rechtsordnung mit der originären, besonderen
Berufung ausgestattet, durch einen bestimmten Willens-
einsatz einen Beitrag zur Hervorbringung des schließ-
lich in seiner Vollendung hervortretenden preußischen
Staatswillens zu leisten. Die hier fraglichen, einzeln
bzw. in kollegialer Zusammenfassung staatsorganschaft-
lich handelnden Individuen nehmen zwar an und für
sich damit Rechte und Pflichten der staatlichen Ge-
samtperson Preußen wahr, aber zugleich stellt ihre be-
sondere rechtliche Berufung, staatsorganschaftlich zu
handeln, für sie selbst eine höchstpersönliche, daher