2223 & 11. Die Volksvertretung.
von ihrer Seite aus nicht frei veräußerliche, subjektive
Rechtszuständigkeit dar — in Erweiterung ihrer sonst
durch die allgemeine Rechtsordnung abgesteckten
rechtlichen Willensmacht. Das Fehlen einer indivi-
duellen Klagemöglichkeit zum Schutz gegen An-
tastungen steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die
reichsgerichtliche Judikatur hat selbst festgestellt,
daß für subjektive Rechte von Staatsbürgern,. welche
nicht durch einen Rechtssatz des Privatrechts, sondern
des publizistischen Rechtsgebiets begründet sind, die
Unverfolgbarkeit im ordentlichen Rechtswege Grund-
satz sei, welcher nur durch eine ausdrückliche ent-
gegenstehende Rechtsnorm durchbrochen werden könne.
(Hubrich, Reichsgericht 1905, S. 20).
Die Mitglieder des Herrenhauses versehen ihre
Funktionen unentgeltlich; ihnen wird nur freie Eisen-
bahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und Berlin für die
Zeit von 8 Tagen vor Eröffnung bis 8 Tage nach Schluß
des Hauses gewährt. Die Mitglieder der II. Kammer
erhalten aus der Staatskasse unter Ausschluß des Ver-
zichts Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Ge-
setzes (Art. 85; 15 M. pro Tag). Für die Mitglieder
beider Kammern gilt gleichmäßig die fundamentale
Vorschrift, daß sie „Vertreter des ganzen Volkes“ sind
(Art. 83). Damit sind sie indessen nicht zu juristischen
Vertretern des besonderen Rechtssubjekts „Volk“ oder
ihrer Wöählerschaft erklärt. Mit der Vollziehung des
Wahlakts hört überhaupt jedes rechtliche Band zwischen
der Wählerschaft und dem Abgeordneten auf (Art. 83,
S. 2. Das einzelne Mitglied wie die ganze Kammer
und der ganze Landtag vertritt das ganze regierte Volk
allein im Interesse gegenüber etwaigen einseitigen
Tendenzen der Staatsregierung. Weil nach der Natur
der Dinge in einer staatlichen Verbindung mit einem
Fürsten als Träger der Staatsgewalt leicht eine Inter-
essenverschiedenheit zwischen diesem und den ledig-