Full text: Preußisches Staatsrecht.

224 $ 11. Die Volksvertretung. 
sind, erhoben werden.“!) „Steuern“ bedeutet direkte 
und indirekte Steuern, d. h. solche Zwangsbeiträge 
zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen, welche nicht 
als Entgelt für eine bestimmte Staatsleistung entrichtet, 
sondern vom Staat kraft seiner Finanzhoheit den 
Staatsangehörigen nach einem bestimmten Maßstab 
— direkt oder indirekt — auferlegt werden. Die „Ab- 
gaben“ sind der Steüernatur entbehrende Leistungen, 
welche von einzelnen Interessenten mit Rücksicht auf 
gewisse ihnen zugute kommende staatliche Veran- 
staltungen erhoben werden. Mit Rücksicht auf die 
Entstehungsgeschichte gehen die „besonderen Gesetze“ 
nicht bloß auf solche, welche nach Verabschiedung des 
Etatsgesetzes noch im Verlauf des Etatsjahrs zur Er- 
gänzung jenes erlassen sind; vielmehr soll das „besondere“ 
nur allgemein den Gegensatz zum Staatshaushaltsetat- 
„Gesetz“ bezeichnen, und hiernach besagt Art. 100, daß 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur erhoben 
werden dürfen, wenn sie entweder im Staatshaushalts- 
etat-„Gesetz“ oder sonst in einem Gesetz der vor- 
konstitutionellen oder konstitutionellen Epoche an- 
geordnet sind. Der Art. 100 stellt hiernach klar, daß 
die Einstellung der betreffenden, auf gesetzlicher Grund- 
lage bereits beruhenden Steuern und Abgaben in dem 
Etatsgesetz im Grunde nur rechnerische Bedeutung 
hat. Eine Erweiterung des Inhalts des Art. 100 gibt 
der Art. 109: „Die bestehenden Steuern und Abgaben 
werden forterhoben . . . bis sie durch ein Gesetz ab- 
geändert werden.“ Während der Verfassungsgesetz- 
geber im Art. 100 die Staatsregierung ermächtigt, 
Steuern und Abgaben, welche für die Staatskasse 
in einem besonderen Gesetz, auch der vorkonstitu- 
tionellen Epoche, angeordnet sind, auch gegen ein- 
1) Zur Auslegung s. Hubrich, Archiv f, öff. R. 
Ba. 20, 9. 1075. © >
	        
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