$ 12. Der Staatsdienst. 227
verschaffen, und er handelt dann speziell auf Grund
von Art. 45, S. 1, wonach ihm „allein die vollziehende
Gewalt zusteht“. Aber daneben werden die Kräfte,
welche der Staatsdienst im engeren und eigentlichen
Sinn erfordert, durch Abschluß öffentlich-rechtlicher
Dienstverträge gewonnen. Die Eigenart der letzteren
Verträge besteht darin, daß die Kontrahenten, der
Staat, vertreten durch das zuständige Organ, und das
betreffende Individuum nur im Augenblick des Ver-
tragsabschlusses einander gleichberechtigt gegenüber-
stehen, daß aber zugleich mit dem Vertragsabschlusse
ein besonderes Gewaltrecht zugunsten des Staates über
den Gegenkontrahenten begründet wird, welches von
der allgemeinen Staatsgewalt über die Untertanenschaft
sich wohl unterscheidet. Der Abschluß der betreffen-
den öffentlich-rechtlichen Dienstverträge ist übrigens
für die Gegenkontrahenten des Staates nur der Regel
nach freiwillig; bisweilen besteht eine gesetzliche
Pflicht zum Abschluß eines derartigen Vertrags.
Die Geschäfte, welche unter den Begriff des Staats-
dienstes im engeren und eigentlichen Sinn fallen, bilden,
sofern sie einen bestimmt abgegrenzten Inbegriff dar-
stellen, ein Staatsamt. Das Staatsamt kann dauernder
oder vorübergehender: Natur sein: als eine dauernde
Einrichtung gedacht, heißt es „Staatsbehörde“. Mit
einem „obrigkeitlichen“ Amt (Behörde) ist die Aus-
übung eines Stückes des staatlichen Imperiums ver-
bunden. Die Individuen, welche Staatsämter vermöge
öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags mit. dem Staat
versehen, heißen Staatsdiener, Staatsbeamte. Im engeren
und eigentlichen Sinne werden aber Staatsdiener, Staats-
beamte nur die Individuen genannt, welche an dem
Versehen von Staatsämtern vermöge freiwillig ab-
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags An-
teil haben; ihre persönlichen Rechtsverhältnisse sind
besonders genau rechtlich geregelt.
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