Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatsdienst. 227 
verschaffen, und er handelt dann speziell auf Grund 
von Art. 45, S. 1, wonach ihm „allein die vollziehende 
Gewalt zusteht“. Aber daneben werden die Kräfte, 
welche der Staatsdienst im engeren und eigentlichen 
Sinn erfordert, durch Abschluß öffentlich-rechtlicher 
Dienstverträge gewonnen. Die Eigenart der letzteren 
Verträge besteht darin, daß die Kontrahenten, der 
Staat, vertreten durch das zuständige Organ, und das 
betreffende Individuum nur im Augenblick des Ver- 
tragsabschlusses einander gleichberechtigt gegenüber- 
stehen, daß aber zugleich mit dem Vertragsabschlusse 
ein besonderes Gewaltrecht zugunsten des Staates über 
den Gegenkontrahenten begründet wird, welches von 
der allgemeinen Staatsgewalt über die Untertanenschaft 
sich wohl unterscheidet. Der Abschluß der betreffen- 
den öffentlich-rechtlichen Dienstverträge ist übrigens 
für die Gegenkontrahenten des Staates nur der Regel 
nach freiwillig; bisweilen besteht eine gesetzliche 
Pflicht zum Abschluß eines derartigen Vertrags. 
Die Geschäfte, welche unter den Begriff des Staats- 
dienstes im engeren und eigentlichen Sinn fallen, bilden, 
sofern sie einen bestimmt abgegrenzten Inbegriff dar- 
stellen, ein Staatsamt. Das Staatsamt kann dauernder 
oder vorübergehender: Natur sein: als eine dauernde 
Einrichtung gedacht, heißt es „Staatsbehörde“. Mit 
einem „obrigkeitlichen“ Amt (Behörde) ist die Aus- 
übung eines Stückes des staatlichen Imperiums ver- 
bunden. Die Individuen, welche Staatsämter vermöge 
öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags mit. dem Staat 
versehen, heißen Staatsdiener, Staatsbeamte. Im engeren 
und eigentlichen Sinne werden aber Staatsdiener, Staats- 
beamte nur die Individuen genannt, welche an dem 
Versehen von Staatsämtern vermöge freiwillig ab- 
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags An- 
teil haben; ihre persönlichen Rechtsverhältnisse sind 
besonders genau rechtlich geregelt. 
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