Full text: Preußisches Staatsrecht.

232 & 12. Der Staatsdienst. 
ordnung vom 2. Januar 1849 bereits jede Art der 
standesherrlichen, städtischen und Patrimonialgerichts- 
barkeit, sowie auch die geistliche Gerichtsbarkeit in 
weltlichen Angelegenheiten aufgehoben; dem entspricht 
nun $ 15 R.G.V.G. 
Soweit der Richter nicht in „unabhängiger“ Aus- 
übung der richterlichen Gewalt handelt, unterliegt er 
auch auf Grund des mit dem: Staat abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags dem besonderen 
Gewaltrecht des Staates, d. h. der Dienstgewalt des- 
selben und den in dieser liegenden Einzelbefugnissen: 
a) dem Recht der Beaufsichtigung; b) dem Recht der 
Leitung durch Erteilung interner Dienstbefehle für 
konkrete Einzelfälle oder für eine Summe konkreter 
Fälle; c) dem Rechte der Disziplinarstrafgewalt'). Auf 
Grund der Verfassungsprinzipien ordnet die Materie 
der Richterdisziplin noch gegenwärtig das Gesetz vom 
7. Mai 1851. Unabhängig von der Haftung nach dem 
gemeinen Zivil- und Strafrecht, wird als Dienstvergehen 
angesehen: a) die Verletzung der vom Amt auferlegten 
Pflichten; b) ein Verhalten in oder außer dem Amte, 
durch welches der Richter sich der Achtung, des An- 
sehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, die sein 
Beruf erfordert. Das Dienstvergehen zieht Disziplinar- 
strafen nach sich; solche sind Warnung, Verweis, Ver- 
setzung in ein anderes Richteramt von gleichem Rang, 
aber mit bestimmten vermögensrechtlichen Nachteilen, 
Dienstentlassung mit Verlust von Titel und Pensions- 
anspruch. Auf Disziplinarbestrafung erkennt nach münd- 
licher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung das 
Disziplinargericht: die bei den Oberlandesgerichten zu 
bildenden Disziplinarsenate (7 Mitglieder) und in zweiter 
  
8. hierzu Hubrich, Annalen 197, S. 101; Ge- 
richtssaal Bd. 61, S. 264; "Parlamentarische Immunität 
und Beamtendisziplin 1901, S. 35.
	        
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