232 & 12. Der Staatsdienst.
ordnung vom 2. Januar 1849 bereits jede Art der
standesherrlichen, städtischen und Patrimonialgerichts-
barkeit, sowie auch die geistliche Gerichtsbarkeit in
weltlichen Angelegenheiten aufgehoben; dem entspricht
nun $ 15 R.G.V.G.
Soweit der Richter nicht in „unabhängiger“ Aus-
übung der richterlichen Gewalt handelt, unterliegt er
auch auf Grund des mit dem: Staat abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags dem besonderen
Gewaltrecht des Staates, d. h. der Dienstgewalt des-
selben und den in dieser liegenden Einzelbefugnissen:
a) dem Recht der Beaufsichtigung; b) dem Recht der
Leitung durch Erteilung interner Dienstbefehle für
konkrete Einzelfälle oder für eine Summe konkreter
Fälle; c) dem Rechte der Disziplinarstrafgewalt'). Auf
Grund der Verfassungsprinzipien ordnet die Materie
der Richterdisziplin noch gegenwärtig das Gesetz vom
7. Mai 1851. Unabhängig von der Haftung nach dem
gemeinen Zivil- und Strafrecht, wird als Dienstvergehen
angesehen: a) die Verletzung der vom Amt auferlegten
Pflichten; b) ein Verhalten in oder außer dem Amte,
durch welches der Richter sich der Achtung, des An-
sehens oder des Vertrauens unwürdig zeigt, die sein
Beruf erfordert. Das Dienstvergehen zieht Disziplinar-
strafen nach sich; solche sind Warnung, Verweis, Ver-
setzung in ein anderes Richteramt von gleichem Rang,
aber mit bestimmten vermögensrechtlichen Nachteilen,
Dienstentlassung mit Verlust von Titel und Pensions-
anspruch. Auf Disziplinarbestrafung erkennt nach münd-
licher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung das
Disziplinargericht: die bei den Oberlandesgerichten zu
bildenden Disziplinarsenate (7 Mitglieder) und in zweiter
8. hierzu Hubrich, Annalen 197, S. 101; Ge-
richtssaal Bd. 61, S. 264; "Parlamentarische Immunität
und Beamtendisziplin 1901, S. 35.