234 $ 12. Der Staatsdienst.
seiner Vorgesetzten gebunden. Doch hat er diesen
Dienstbefehlen gegenüber eine Prüfungspflicht in
formeller Hinsicht: ob die befehlende Behörde an sich
kompetent ist, den Befehl zu erteilen; ob er als
Adressat des Befehls an sich kompetent ist, die be-
fohlene Handlung vorzunehmen; ob der Befehl in vor-
schriftsmäßiger Form erteilt worden. Die Materie der
Disziplin für die nichtrichterlichen Beamten ordnet das
Gesetz vom 21. Juli 1852. Der Begriff des „Dienst-
vergehens“ ist ebenso wie im Gesetz vom 7. Mai 1851
umschrieben. Die Disziplinarstrafen bestehen: a) in
„Ordnungsstrafen“: Warnung, Verweis, Geldbuße, gegen
untere Beamte auch Arrest bis höchstens 8 Tage; b) in
„Entfernung aus dem Amt“: Versetzung in ein anderes
Amt von gleichem Rang, jedoch mit vermögensrecht-
lichen Nachteilen oder Dienstentlassung mit Verlust
von Titel und Pensionsanspruch. Die „Entfernung aus
dem Amt“ erfolgt im förmlichen Disziplinarverfahren
durch disziplinargerichtliches Erkenntnis, die „Ordnungs-
strafen“ werden formlos von den Dienstvorgesetzten
verhängt. Als Folge des „Aufsichtsrechts“ der Dienst-
vorgesetzten besteht auch gegenüber nichtrichterlichen
Beamten die für selbstverständlich erachtete, präventive
„Mahnung an die Beamtenpflicht“, um gewisse leichtere
Entgleisungen in Zukunft zu verhüten. Neben der
disziplinellen Verantwortung kann natürlich auch bei
den nichtrichterlichen Beamten Haftung nach dem ge-
meinen Zivil- und Strafrecht in Frage kommen. Die
Handhabung des Disziplinarstrafrechts steht im freien
Ermessen der vorgesetzten Behörde, sowohl gegen
nichtrichterliche wie auch gegen richterliche Beamte,
welch .letztere nur ausnahmsweise nach .$8$ 23, 24 Ge-
setz vom 9. April 1879 einen Rechtsanspruch auf Ein-
leitung der förmlichen Disziplinaruntersuchung haben.
Der Abschluß der auf das Versehen der. richter-
lichen und nichtrichterlichen Ämter sich beziehenden