$ 12. Der Staatsdienst. s 235
öffentlich-rechtlichen Staatsdienstverträge erfolgt von
seiten des Staatsoberhaupts oder seiner Beauftragten
in Ausübung der „vollziehenden Gewalt“. Die die
Unterschrift des Monarchen tragenden Bestallungen
müssen ministeriell kontrasigniert sein. Die auf die
persönliche Stellung der richterlichen und nichtrichter-
lichen Beamten sich beziehende Gesetzgebung hat die
Bedeutung, daß sie im voraus den Inhalt der betreffen-
den Staatsdienstverträge rechtssatzmäßig normiert.
Zum Teil gilt noch gegenwärtig das Staatsdienerrecht
des A:L.R. Nach $ 87 Gesetz vom 21. Juli 1852 darf
die vorgesetzte Behörde „im Interesse des Dienstes“
gegen einen nichtrichterlichen Beamten die „Versetzung
in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und
etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der
reglementsmäßigen Umzugskosten“ verfügen. Darnach
ist der mit nichtrichterlichen Beamten abgeschlossene
öffentlich-rechtliche Staatsdienstvertrag im Grunde auf
die allgemeine Verpflichtung der Beamten abgestellt,
überhaupt gleichwertige Ämter dem zuständigen Be-
fehle gemäß zu übernehmen. Recht und Pflicht aus einem
derartigen Staatsdienstvertrag ist aber auch an sich
lebenslänglich.. Doch gibt es auch nichtrichterliche
Beamte, welche auf Probe, Kündigung oder sonst auf
Widerruf angestellt sind und ohne ein förmliches
Disziplinarverfahren von der anstellenden Behörde ent-
lassen werden können ($ 83 G. v. 21. Juli 1852). Anderer-
seits können gewisse nichtrichterliche Beamte (Ministe-
rialdirektoren, Ober- und Regierungspräsidenten, Land-
räte, Gesandte usw.) jederzeit „im Interesse des
Dienstes“ mit Wartegeld durch königliche Verfügung
‘einstweilig in den Ruhestand versetzt werden ($ 87
2.2 .G. v. 21. Juli 1852). Diese „zur Disposition ge-
stellten“ Beamten werden nur einstweilig von der Ver-
pflichtung, die Geschäfte eines bestimmten Amtes zu
versehen, entbunden, unterliegen aber im übrigen den