$ 12. Der Staatsdienst. 237
Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 darf insbesondere
kein (unmittelbarer) Staatsbeamter ein Nebenamt oder
eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende
Remuneration verbunden ist, ohne vorgängige ausdrück-
liche Genehmigung derjenigen Zentralbehörden über-
nehmen, welchen das Haupt- und das Nebenamt unter-
geben sind; die etwaige Genehmigung darf auch in der
Regel nur auf Widerruf stattfinden. Das Gesetz vom
10. Juli 1874 verbietet unmittelbaren Staatsbeamten
ohne Genehmigung des vorgesetzten Ressortministers
Mitglied des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungs-
rats von Aktien-, Kommandit- oder Bergwerksgesell-
schaften zu sein und in Komitees zur Gründung solcher
Gesellschaften einzutreten.
Den spezifischen Beamtenpflichten korrespondieren
spezifische Beamtenrechte, d. h. subjektive öffentlich-
rechtliche Ansprüche der einzelnen Beamten gegen
den Staat. Neben dem Anspruch auf Titel (Amtstracht(
und Rang besteht ein solcher sowohl auf Ersatz von
Auslagen und Verwendungen, wie der Regel nach
wenigstens auf Gehalt, d. h. auf eine standesgemäße
Alimentationsrente (bestehend aus einem festen Be-
standteil, der Besoldung, und einem nach dem dienst-
lichen Wohnsitz veränderlichen, dem Wohnungsgeld-
zuschuß). Die zur Disposition gestellten Beamten be-
ziehen eine verkürzte Alimentationsrente in der Form
des Wartegeldes. Muß ein Beamter wegen eintretender
körperlicher oder geistiger Untauglichkeit zum Ver-
sehen der Amtsgeschäfte nach Maßgabe des Gesetzes
gänzlich in den Ruhestand versetzt werden oder scheidet
er deshalb freiwillig aus, so verwandelt sich sein An-
spruch auf standesgemäße Alimentation in den Pen-
sionsanspruch. Die vermögensrechtlichen Ansprüche
der Beamten sind im ordentlichen Rechtswege ver-
folgbar. Weiterhin besteht ein Anspruch des ein-
zelnen Beamten gegen den Staat auf Schutz bei Aus-