Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatsdienst. 237 
Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 darf insbesondere 
kein (unmittelbarer) Staatsbeamter ein Nebenamt oder 
eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende 
Remuneration verbunden ist, ohne vorgängige ausdrück- 
liche Genehmigung derjenigen Zentralbehörden über- 
nehmen, welchen das Haupt- und das Nebenamt unter- 
geben sind; die etwaige Genehmigung darf auch in der 
Regel nur auf Widerruf stattfinden. Das Gesetz vom 
10. Juli 1874 verbietet unmittelbaren Staatsbeamten 
ohne Genehmigung des vorgesetzten Ressortministers 
Mitglied des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungs- 
rats von Aktien-, Kommandit- oder Bergwerksgesell- 
schaften zu sein und in Komitees zur Gründung solcher 
Gesellschaften einzutreten. 
Den spezifischen Beamtenpflichten korrespondieren 
spezifische Beamtenrechte, d. h. subjektive öffentlich- 
rechtliche Ansprüche der einzelnen Beamten gegen 
den Staat. Neben dem Anspruch auf Titel (Amtstracht( 
und Rang besteht ein solcher sowohl auf Ersatz von 
Auslagen und Verwendungen, wie der Regel nach 
wenigstens auf Gehalt, d. h. auf eine standesgemäße 
Alimentationsrente (bestehend aus einem festen Be- 
standteil, der Besoldung, und einem nach dem dienst- 
lichen Wohnsitz veränderlichen, dem Wohnungsgeld- 
zuschuß). Die zur Disposition gestellten Beamten be- 
ziehen eine verkürzte Alimentationsrente in der Form 
des Wartegeldes. Muß ein Beamter wegen eintretender 
körperlicher oder geistiger Untauglichkeit zum Ver- 
sehen der Amtsgeschäfte nach Maßgabe des Gesetzes 
gänzlich in den Ruhestand versetzt werden oder scheidet 
er deshalb freiwillig aus, so verwandelt sich sein An- 
spruch auf standesgemäße Alimentation in den Pen- 
sionsanspruch. Die vermögensrechtlichen Ansprüche 
der Beamten sind im ordentlichen Rechtswege ver- 
folgbar. Weiterhin besteht ein Anspruch des ein- 
zelnen Beamten gegen den Staat auf Schutz bei Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.