240 & 12. Der Staatedienst.
die Verfassung für eine bestimmte Behördenorganisation
den Weg der Gesetzgebung ausdrücklich vorschreibt
(Art. 89, 9%, 104, 105), an sich die Mitwirkung der
Kammern unerläßlich ist. Wenn man aber darüber
hinaus als einen Ausfluß der vollziehenden Gewalt des
Königs allgemein die Organisationsgewalt hinstellt
(d.h. das Recht, Zusammensetzung, Zuständigkeit, Ver-
fahren, Bezirke und Sitze der Behörden zu bestimmen),
so geht dies fehl. Vielmehr ist folgende Unterscheidung
am Platze. Wenn es sich lediglich um eine Behörde
handelt, die nur als ein Internum des Verwaltungs-
apparats figurieren soll, kann solche allerdings durch
einen Akt der vollziehenden Gewalt ins Leben gerufen
werden. Wenn jedoch die Behörde „in den Stand ge-
setzt werden soll, mit rechtsverbindlicher Wirkung den
Untertanen zu befehlen und sie zu Leistungen oder
Unterlassungen zu zwingen, so ist die Schaffung einer
solchen Behörde und die Bestimmung ihrer Kompetenz
(in dem Rechtsstaat Preußen) ein Teil der Rechts-
ordnung“. An sich ist daher hier der Weg der Gesetz-
gebung nach Art. 62 vonnöten. Immerhin kann aber
auch der König einseitig innerhalb des bereits
sesetzlich feststehenden Rahmens des
obrigkeitlichen Behördenapparats gewisse organi-
satorische Verschiebungen vornehmen — auf Grund
der allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-
verordnungen intra legem nach Art. 4, S. 3 V. Da
z.B. $ 1 2.3 der Verordnung vom 30. April 1815 be-
stimmt, daß „jede Provinzinzweioder mehr Regierungs-
bezirke geteilt wird“ („deren überhaupt 25 seinwerden“,
enthält approximative Schätzung), so kann eventuell in
einer Provinz ein dritter usw. Regierungsbezirk auch
gegenwärtig durch einseitige königliche Rechtsverord-
nung nach Art. 45, S. 3 V. gebildet werden. Eine
Schranke haben allerdings derartige organisatorische Be-
Stimmungen des Königs an dem Etatsrecht der Kammern.