Full text: Preußisches Staatsrecht.

$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 17 
höchsten eingeschätzten Titel, nämlich als Kurfürst, 
auftrat und befahl und die verschiedenen Territorial- 
untertanen es danach lernten, mit ihm nicht bloß als 
Herzog, Graf usw. des betreffenden Territoriums zu 
verkehren, sondern in erster Linie als Kurfürst. 
Andererseits stand einer innigeren Verschmelzung der 
hohenzollernschen Territorien besonders im Wege, daß 
die partikulären Landesfundamentalgesetze an sich den 
Eingeborenen die öffentlichen Stellen der Verwaltung 
reservierten. Gerade der partikuläre Adel wachte eifrig 
über diese ihm den Besitz der höheren Ämter vor- 
behaltenden jura indigenatus. Nur mit großer Mühe 
gelang es dem Großen Kurfürsten, „fremde Gäste“ in 
die Verwaltungsstellen eines Territoriums einzuschieben, 
indem er für diese die Verleihung des Indigenatsrechts 
erwirkte. Ein 1652 von den brandenburgischen Ständen 
gemachter Vorschlag, da Brandenburg mit Preußen, 
Kleve und Pommern „unter einer Herrschaft konsoli- 
diert“ sei, „das jus indigenatus und nebst demselben 
alle Landes-Gerechtigkeiten, Freiheiten und Dignitäten 
aus obgedachten Fürstenthümern und aus der Chur 
Brandenburg in vicem communicabel zu machen“, ver- 
lief im Sande. 
Nach der Annahme des Königstitels für das „sou- 
veräne“ Preußen (18. Januar 1701) hörte freilich der 
kurfürstliche Titel für den Hohenzollernregenten auf, 
der vorzüglichste zu sein. Schon ein Erlaß des Kur- 
fürsten Friedrich III. vom 2. Januar 1700 wies auf die 
aus der bevorstehenden „Exaltation und Standes- 
erhöhung mit Göttl. Hilfe Unsern sämbtl: landen zu- 
wachsende Ehre und Prärogation“ hin. Es wurde 
nunmehr Usus, den preußischen Königstitel als den 
wertwollsten des Hohenzollernregenten auch in An- 
gelegenheiten der übrigen hohenzollernschen Gebiete 
zu führen. Selbst auf die Organe des Hohenzollern- 
regenten erstreckte sich die Ausdehnung des preußi- 
Hubrich, Freußen. 2”
	        
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