18 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
schen Königstitels. Überall, im Herzogtum Pommern,
in der Grafschaft Mark, im Fürstentum Minden usw.
hatte man fortan nur „königliche Regierungen“; des
Königs Regimenter bildeten überall die „königlich
preußischen Truppen“. Mit dieser erweiterten An-
wendung des preußischen Königstitels verband sich
aber auch für die hohenzollernschen Reichsterritorien
in gewissem Sinne eine Umschmelzung des hohen-
zollernschen Herrscherrechts. Das Hohenzollernkönig-
tum begann in seinen Reichsterritorien in einer Weise
zu gebieten, als stände ihm für dieselben nicht bloß
die von der Doktrin als majestatis aemula charakteri-
sierte Landeshoheit zu, sondern ebenfalls die wahre,
an sich bloß für Preußen besessene majestas oder
Souveränität. Das souveräne preußische Königsrecht
wurde auf die übrigen, rechtlich an sich der souveränen
deutschen Reichsgewalt subordinierten hohenzollern-
schen Lande übertragen. Das souveräne preußische
Königsrecht war der rechtliche Mittelpunkt für die nun-
mehr mit vollem Nachdruck bewirkte Hineinbeziehung
alles hohenzollernschen Landes in das Gepräge eines sou-
veränen hohenzollernschen Gesamtstaates, dessen Teile
zwar in mancher Hinsicht noch ihre partikuläre Staats-
natur bewahrten, aber andererseits auch sich die Be-
zeichnung und Behandlung als bloße „Provinzen“ eines
größeren staatlichen Ganzen gefallen lassen mußten.
Freilich stellte sich im offiziellen Sprachgebrauch zu-
nächst noch keine einheitliche technische Bezeichnung
des hohenzollernschen Gesamtstaates ein. Man faßte
die unter diesen Begriff fallenden Gebiete offiziell ge-
wöhnlich als „die königlich preußischen Staaten“ zu-
sammen. Nur im Volksmund und im Sprachgebrauch
der Schriftsteller galten eigentlich die Ausdrücke: „der
preußische Staat“, „die preußische Monarchie“, „der
preußisch-brandenburgische Staat“ für den Gesamt-
staat. Zwar wurde durch diese Bildung des souveränen