Full text: Preußisches Staatsrecht.

18 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
schen Königstitels. Überall, im Herzogtum Pommern, 
in der Grafschaft Mark, im Fürstentum Minden usw. 
hatte man fortan nur „königliche Regierungen“; des 
Königs Regimenter bildeten überall die „königlich 
preußischen Truppen“. Mit dieser erweiterten An- 
wendung des preußischen Königstitels verband sich 
aber auch für die hohenzollernschen Reichsterritorien 
in gewissem Sinne eine Umschmelzung des hohen- 
zollernschen Herrscherrechts. Das Hohenzollernkönig- 
tum begann in seinen Reichsterritorien in einer Weise 
zu gebieten, als stände ihm für dieselben nicht bloß 
die von der Doktrin als majestatis aemula charakteri- 
sierte Landeshoheit zu, sondern ebenfalls die wahre, 
an sich bloß für Preußen besessene majestas oder 
Souveränität. Das souveräne preußische Königsrecht 
wurde auf die übrigen, rechtlich an sich der souveränen 
deutschen Reichsgewalt subordinierten hohenzollern- 
schen Lande übertragen. Das souveräne preußische 
Königsrecht war der rechtliche Mittelpunkt für die nun- 
mehr mit vollem Nachdruck bewirkte Hineinbeziehung 
alles hohenzollernschen Landes in das Gepräge eines sou- 
veränen hohenzollernschen Gesamtstaates, dessen Teile 
zwar in mancher Hinsicht noch ihre partikuläre Staats- 
natur bewahrten, aber andererseits auch sich die Be- 
zeichnung und Behandlung als bloße „Provinzen“ eines 
größeren staatlichen Ganzen gefallen lassen mußten. 
Freilich stellte sich im offiziellen Sprachgebrauch zu- 
nächst noch keine einheitliche technische Bezeichnung 
des hohenzollernschen Gesamtstaates ein. Man faßte 
die unter diesen Begriff fallenden Gebiete offiziell ge- 
wöhnlich als „die königlich preußischen Staaten“ zu- 
sammen. Nur im Volksmund und im Sprachgebrauch 
der Schriftsteller galten eigentlich die Ausdrücke: „der 
preußische Staat“, „die preußische Monarchie“, „der 
preußisch-brandenburgische Staat“ für den Gesamt- 
staat. Zwar wurde durch diese Bildung des souveränen
	        
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