& 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 19
hohenzollernschen Gesamtstaates das Recht der deut-
schen Reichsgewalt an den hohenzollernschen Reichs-
territorien in der erheblichsten Weise alteriert, doch
nahm das Hohenzollernkönigtum hierauf keine Rück-
sicht. Erleichtert wurde jedenfalls die Hineinziehung
der hohenzollernschen Reichsterritorien in das Gebilde
des souveränen hohenzollernschen Gesamtstaates durch
eine um jene Zeit große Verbreitung besitzende
Theorie über die Rechtsnatur des heiligen Römischen
Reichs deutscher Nation. Mit Rücksicht auf die durch
den Westfälischen Frieden herbeigeführten Wand-
lungen hatte bereits Ludolf Hugo, hannoverscher
Komitialgesandter und Vizekanzler, in seinem Traktate
de statu regionum Germaniae 1661 die richtige Ansicht
vertreten, daß Deutschland nicht mehr ein Einheits-
staat, sondern ein aus einer Anzahl von Staaten zu-
sammengesetzter Gesamtstaat sei; die deutschen Terri-
torien ständen jedenfalls weder in einem Bundesver-
hältnisse zueinander, noch dürften sie als bloße Pro-
vinzen angesehen werden. Doch war diese Ansicht
alsbald durch die von Pufendorff ins Leben gerufene
Meinung, das Deutsche Reich sei nur ein systema
foederatarum civitatum, also ein bloßer vertragsmäßiger
Staatenbund, verdrängt worden, und erst in der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts gewann unter dem Ein-
fluß Puetters wieder die Auffassung die Oberhand,
welche das Reich für einen aus einer Mehrheit von
Partikularstaaten zusammengesetzten, jedoch den letz-
teren gegenüber mit einem commune supremum im-
perium begabten Staatskörper ausgab. Innerhalb des
hohenzollernschen Gesamtstaates, insbesondere an den
in dessen Bereich belegenen Universitäten fand nun
während des 18. Jahrhunderts gerade die Ansicht, daß das
Deutsche Reich nur ein vertragsmäßiger Staatenbund
sei, zu welchem sich Staaten sogar von ursprünglicher
Souveränität zusammengeschlossen hätten, besondere
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