Full text: Preußisches Staatsrecht.

& 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 19 
hohenzollernschen Gesamtstaates das Recht der deut- 
schen Reichsgewalt an den hohenzollernschen Reichs- 
territorien in der erheblichsten Weise alteriert, doch 
nahm das Hohenzollernkönigtum hierauf keine Rück- 
sicht. Erleichtert wurde jedenfalls die Hineinziehung 
der hohenzollernschen Reichsterritorien in das Gebilde 
des souveränen hohenzollernschen Gesamtstaates durch 
eine um jene Zeit große Verbreitung besitzende 
Theorie über die Rechtsnatur des heiligen Römischen 
Reichs deutscher Nation. Mit Rücksicht auf die durch 
den Westfälischen Frieden herbeigeführten Wand- 
lungen hatte bereits Ludolf Hugo, hannoverscher 
Komitialgesandter und Vizekanzler, in seinem Traktate 
de statu regionum Germaniae 1661 die richtige Ansicht 
vertreten, daß Deutschland nicht mehr ein Einheits- 
staat, sondern ein aus einer Anzahl von Staaten zu- 
sammengesetzter Gesamtstaat sei; die deutschen Terri- 
torien ständen jedenfalls weder in einem Bundesver- 
hältnisse zueinander, noch dürften sie als bloße Pro- 
vinzen angesehen werden. Doch war diese Ansicht 
alsbald durch die von Pufendorff ins Leben gerufene 
Meinung, das Deutsche Reich sei nur ein systema 
foederatarum civitatum, also ein bloßer vertragsmäßiger 
Staatenbund, verdrängt worden, und erst in der zweiten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts gewann unter dem Ein- 
fluß Puetters wieder die Auffassung die Oberhand, 
welche das Reich für einen aus einer Mehrheit von 
Partikularstaaten zusammengesetzten, jedoch den letz- 
teren gegenüber mit einem commune supremum im- 
perium begabten Staatskörper ausgab. Innerhalb des 
hohenzollernschen Gesamtstaates, insbesondere an den 
in dessen Bereich belegenen Universitäten fand nun 
während des 18. Jahrhunderts gerade die Ansicht, daß das 
Deutsche Reich nur ein vertragsmäßiger Staatenbund 
sei, zu welchem sich Staaten sogar von ursprünglicher 
Souveränität zusammengeschlossen hätten, besondere 
9*#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.