$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 21
lungen die Stände seiner „Reichsprovinzen* zu einem
formellen endgültigen Verzicht auf die Provocationes
an die Judicia Imperii zu vermögen, fehl. Doch be-
reits Friedrich II. erwarb vom Kaiser Franz I, nach-
dem er eine entsprechende Zusicherung vorher auch
von dem Wittelsbacher Karl VII. erlangt, am 31. Mai
1746 ein unbeschränktes privilegium de non appellando
für diejenigen seiner Reichslande, die solches noch
nicht besaßen. Von Karl VII. ließ sich Friedrich I.
auch zusichern, daß ihm gegenüber in kaiserlichen
Kanzleischreiben die Anrede „Majestät“ statt des sonst
üblichen „Ew. Liebden“ gebraucht werden solle, und
einseitig ward schließlich durch Kabinettsordre vom
24. Juni 1750 in sämtlichen hohenzollernschen Reichs-
landen die Fürbitte für den Kaiser im Kirchengebet
als „eine alte, übel ausgedachte Gewohnheit“ ab-
geschafft. Schlesien selbst mußte der Wiener Hof als
„souveränes Herzogtum“, nicht als böhmisches Lehen,
d. h. als mittelbares Reichslehen, abtreten, und an
dieser Charakterisierung des schlesischen Erwerbs
wurde auch festgehalten, als das Reich 1751 bei Er-
teilung seiner Bürgschaft für den hohenzollernschen
Besitz von Schlesien die jura imperii „vor- und bei-
behielt“.
Die Regierungsmaximen, welche das Hohenzollern-
königtum nach innen gegenüber der Untertanenschaft
seines Gesamtstaates zu befolgen begann, unterschieden
sich auch, von den bisher erörterten Gesichtspunkten
abgesehen, überhaupt nicht unwesentlich von dem
Standpunkt des Großen Kurfürsten. Letzterer hatte
noch im Sinne des von Koser mit Recht so genannten
„praktischen Absolutismus“ gehandelt, bei welchem
das Fürstentum noch bei regulären Zeitläuften den
Ständen eine gewisse Mitwirkung auf dem Gebiete des
exercitium der jura maj. majora zugestand, wenngleich
es sich in Notfällen zu beliebig einseitigen Verfügungen