Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 21 
lungen die Stände seiner „Reichsprovinzen* zu einem 
formellen endgültigen Verzicht auf die Provocationes 
an die Judicia Imperii zu vermögen, fehl. Doch be- 
reits Friedrich II. erwarb vom Kaiser Franz I, nach- 
dem er eine entsprechende Zusicherung vorher auch 
von dem Wittelsbacher Karl VII. erlangt, am 31. Mai 
1746 ein unbeschränktes privilegium de non appellando 
für diejenigen seiner Reichslande, die solches noch 
nicht besaßen. Von Karl VII. ließ sich Friedrich I. 
auch zusichern, daß ihm gegenüber in kaiserlichen 
Kanzleischreiben die Anrede „Majestät“ statt des sonst 
üblichen „Ew. Liebden“ gebraucht werden solle, und 
einseitig ward schließlich durch Kabinettsordre vom 
24. Juni 1750 in sämtlichen hohenzollernschen Reichs- 
landen die Fürbitte für den Kaiser im Kirchengebet 
als „eine alte, übel ausgedachte Gewohnheit“ ab- 
geschafft. Schlesien selbst mußte der Wiener Hof als 
„souveränes Herzogtum“, nicht als böhmisches Lehen, 
d. h. als mittelbares Reichslehen, abtreten, und an 
dieser Charakterisierung des schlesischen Erwerbs 
wurde auch festgehalten, als das Reich 1751 bei Er- 
teilung seiner Bürgschaft für den hohenzollernschen 
Besitz von Schlesien die jura imperii „vor- und bei- 
behielt“. 
Die Regierungsmaximen, welche das Hohenzollern- 
königtum nach innen gegenüber der Untertanenschaft 
seines Gesamtstaates zu befolgen begann, unterschieden 
sich auch, von den bisher erörterten Gesichtspunkten 
abgesehen, überhaupt nicht unwesentlich von dem 
Standpunkt des Großen Kurfürsten. Letzterer hatte 
noch im Sinne des von Koser mit Recht so genannten 
„praktischen Absolutismus“ gehandelt, bei welchem 
das Fürstentum noch bei regulären Zeitläuften den 
Ständen eine gewisse Mitwirkung auf dem Gebiete des 
exercitium der jura maj. majora zugestand, wenngleich 
es sich in Notfällen zu beliebig einseitigen Verfügungen
	        
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