Full text: Preußisches Staatsrecht.

$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates, 28 
sofern er von ihnen lediglich eine Approbation seiner 
Lieblingsideen erwartete. Aber da der Widerspruch 
nicht ausblieb, ließ er seine in der Befragung der 
Stände sich zeigende „honettete“ bald ganz fahren und 
griff einseitig durch, da ja die ständischen Versamm- 
lungen dem Lande nichts Ersprießliches einbrächten 
und nur unnötige Kosten verursachten. Sich mit den 
Ständen und überhaupt seinen Untertanen in Raisonne- 
ments darüber einzulassen, was die öffentliche Wohl- 
fahrt erfordere, widerstritt nach seiner Auffassung dem 
ihm „von Gott anvertrauten Allerhöchsten Königlichen 
Amt“. Er erachtete sich zur Förderung eines „blinden“, 
„exakten“ Gehorsams berechtigt und bedrohte in 
schärfster Weise die Unbotmäßigkeit mit der Be- 
strafung als Rebellion nach Kriegsrecht. Se. Königl. 
Majestät und Dero geordnete hohe Collegia — hieß 
es — wüßten allein zu beurteilen, wie das gemeine 
Beste gehandhabt werden müsse. Selbst über das Ver- 
mögen der Städte und der Kirchen wurde disponiert 
wie es dem König gerade gut dünkte. Gegenüber einem 
ständischen Versuch, nach Maßgabe der deutschen 
Reichsverfassung bei dem Reichshofrat um Rechtshilfe 
einzukommen, verfügte die Instruktion für das General- 
direktorium von 1722: 
„Die Domänen-Processe sollen im Magdeburgischen 
gegen diejenigen Edelleute, die sich weigern, den Lehns- 
anonem zu entrichten, und deshalb an den Reichshof- 
Rath appelliret haben, mit dem äußersten Vigueur fort- 
gesetzet, auch eben diesen Trenitirenden Edelleuten von 
unserm Magdeburg’schen Commissariat allerhand Chi- 
kanen gemachet und ihnen solchergestalt der Kitzel ver- 
trieben werden, gegen ihren angebornen Landesherrn 
und Obrigkeit an dergleichen frevelhaftes und gott- 
loses Beginnen weiter zu gedenken, geschweige denn 
selbiges wirklich vorzunehmen und auszuführen. 
Der Berufung auf die überkommenen Landesfunda- 
mentalgesetze, auf die vielfältigen, von fürstlicher Seite 
selbst erteilten Bestätigungen der landständischen Pri-
	        
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