$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates, 28
sofern er von ihnen lediglich eine Approbation seiner
Lieblingsideen erwartete. Aber da der Widerspruch
nicht ausblieb, ließ er seine in der Befragung der
Stände sich zeigende „honettete“ bald ganz fahren und
griff einseitig durch, da ja die ständischen Versamm-
lungen dem Lande nichts Ersprießliches einbrächten
und nur unnötige Kosten verursachten. Sich mit den
Ständen und überhaupt seinen Untertanen in Raisonne-
ments darüber einzulassen, was die öffentliche Wohl-
fahrt erfordere, widerstritt nach seiner Auffassung dem
ihm „von Gott anvertrauten Allerhöchsten Königlichen
Amt“. Er erachtete sich zur Förderung eines „blinden“,
„exakten“ Gehorsams berechtigt und bedrohte in
schärfster Weise die Unbotmäßigkeit mit der Be-
strafung als Rebellion nach Kriegsrecht. Se. Königl.
Majestät und Dero geordnete hohe Collegia — hieß
es — wüßten allein zu beurteilen, wie das gemeine
Beste gehandhabt werden müsse. Selbst über das Ver-
mögen der Städte und der Kirchen wurde disponiert
wie es dem König gerade gut dünkte. Gegenüber einem
ständischen Versuch, nach Maßgabe der deutschen
Reichsverfassung bei dem Reichshofrat um Rechtshilfe
einzukommen, verfügte die Instruktion für das General-
direktorium von 1722:
„Die Domänen-Processe sollen im Magdeburgischen
gegen diejenigen Edelleute, die sich weigern, den Lehns-
anonem zu entrichten, und deshalb an den Reichshof-
Rath appelliret haben, mit dem äußersten Vigueur fort-
gesetzet, auch eben diesen Trenitirenden Edelleuten von
unserm Magdeburg’schen Commissariat allerhand Chi-
kanen gemachet und ihnen solchergestalt der Kitzel ver-
trieben werden, gegen ihren angebornen Landesherrn
und Obrigkeit an dergleichen frevelhaftes und gott-
loses Beginnen weiter zu gedenken, geschweige denn
selbiges wirklich vorzunehmen und auszuführen.
Der Berufung auf die überkommenen Landesfunda-
mentalgesetze, auf die vielfältigen, von fürstlicher Seite
selbst erteilten Bestätigungen der landständischen Pri-