94 81. Entstehung des hoh enzollernschen Gesamtstaates.
vilegien wurde kein Gehör geschenkt, „weilen bei Ände-
rung der Zeit auch dergleichen Verfassungen nicbt un-
billig geändert würden“. Anfang 1721 erklärte der König;
„Ich will Preußen tractiren als wen ich es vom feinde
eropert hätte, da Keine Verfaßung ist, die soll Neu ge-
machet werden.“ Vom Boden solcher Grundsätze ver-
nichtete König Friedrich Wilhelm I. den letzten Rest
selbständigen politischen Einflusses der partikulären
Landstände; diese behaupteten unter ihm wesentlich
nur ein Herrenrecht als lokale Gutsobrigkeiten. An die
der Konservierung des ständischen Einflusses besonders
günstigen Jura indigenatus band sich König Friedrich
Wilhelm I. auch grundsätzlich nicht. Des Königlichen
Hauses und des hohenzollernschen Gesammtstaats Bestes
entschied bei ihm in erster Linie bei Besetzung der öffent-
lichen Stellen. Es war bei ihm sogar allgemeiner
Regierungsgrundsatz, möglichst alle höheren Stellen
Leuten aus anderen Provinzen zu geben. Indem König
Friedrich Wilhelm I. so den hohenzollernschen Gesamt-
staat zu einem pays monarchique et despotique machte,
setzte er allerdings persönlich seine ganze Manneskraft
für die Erreichung seiner Ziele ein. Er bewährte für
seine Person durchaus den Rat, den er seinem Suk-
zessor in der Instruktion von 1722 erteilte: „Ein Regente,
der mit honneur in die weldt Regiren will, mus seine
affehren alles selber thun, also sein die Regenten zur
Arbeit erkohren und nicht zum flascken (Leeeren) faullen
weiberlehben“.... Der hohenzollernsche Gesamtstaat
verdankte auch der Initiative König Friedrich Wilhelmsl.
die Einrichtung eines Verwaltungsapparats, der in seinen
wesentlichen Grundzügen fast ein Jahrhundert lang bis
zur Katastrophe von 1806/07 fortdauerte. Friedrich
Wilhelm I. beseitigte den von ihm vorgefundenen Dualis-
mus zwischen landesherrlich gesinnten und zum Teil
hinwiederum ständisch angehauchten Behörden einer-
seits durch Verschmelzung der in den Provinzen be-