Full text: Preußisches Staatsrecht.

81. Entstehung des hobenzollernschen Gesamtstaates. 95 
stehenden Kriegskommissariate und Amtskammern in 
die „Kriegs- und Domänenkammern“, andererseits durch 
Vereinigung des Generalkriegskommissariats urd des 
Generalänanzdirektoriums in Berlin zu dem einen 
„Generaldirektorium“ („General-, Ober-, Finanz-, Kriegs- 
und Domänen-Direktorium“ 1722). Ebenso griff er mit 
eiserner Faust in die vielfach verrotteten städtischen 
Verhältnisse ein, stellte die finanzielle Mißwirtschaft 
der herrschenden Patriziergeschlechter ab und brachte 
die Stadtverwaltung unter die strenge Kontrolle des 
landesherrlichen, ständig eine Reihe von Städten be- 
reisenden Commissarius loci oder Steuerrats. Er schuf 
dem an der Spitze des hohenzollernschen Gesamtstaates 
stehenden Königtum ein schlagfertiges, wohlausge- 
rüstetes Heer, regelmäßig fließende Finanzquellen, einen 
sorgsam gesammelten Kriegsschatz, ein nüchternes, mit 
aller persönlicher Kraft in die Aufgaben des Amts auf- 
gehendes, unbestechliches Beamtentum. Nichtsdesto- 
weniger geht die in neuerer Zeit unternommene Glori- 
fizierung der Regierungsweise Friedrich Wilhelms I. 
zu weite Den unverkennbaren Lichtseiten seines 
Wirkens stehen doch auch recht erhebliche Schatten- 
seiten gegenüber. Die Anteilnahme der nicht gerade 
in offiziellen Bedienungen stehenden Bevölkerungs- 
schichten an den öffentlichen Angelegenheiten wurde 
erstickt, des Königs persönliche Brutalität und manche 
seiner Regierungsmaßnahmen wirkten fast volksver- 
rohend. Ein unbestechlicher, den damaligen Verbhält- 
nissen nicht zu fern stehender Zeuge, L. v. Baczko, der 
alte Geschichtschreiber Preußens, weiß zu klagen: 
„Das Beispiel des Königs, den sein heftiges Tempe- 
rament zuweilen fortriß, reizte manchen heftigen Mann 
zur Nachsicht gegen seine Leidenschaften. Dies hatte 
manchen Druck, manche Mißhandlungen zur Folge, weil 
jeder, der den Druck des Höheren ertrug, ihn wieder 
seinen ‚Untergeordneten, oft noch in reicherem Maße, 
fühlen ließ; und Akten von Prozessen aus diesem Zeit- 
alter enthalten Beweise, daß in Preußen selbst Frauen-
	        
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