Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 33 
mit den bestehenden Zuständen oder mit einem Worte 
des Ministers Graf Hertzberg aus „einer gerechten und 
natürlichen Erkenntlichkeit“ entsprang ein einheitlicher 
„preußischer Nationalpatriotismus“, welcher in der ab- 
soluten Herrschaft des Hohenzollernkönigtums die 
rechtsnotwendige Ordnung der den hohenzollernschen 
Gesamtstaat bildenden neuen „preußischen Nation“ er- 
blickte — ungeachtet der weiteren zugleich beibehaltenen 
Überzeugung, daß die Bewohnerschaft jedes Terri- 
toriums außerdem ihren besonderen „Nationalcharakter“ 
und Anteil an einem speziellen partikulären Staatswesen 
habe. Der hohenzollernsche Gesamtstaat samt seinem 
Einigungsband, der Absolutie des Hohenzollernregenten, 
hörte nunmehr auf ein bloßes tatsächliches Macht- 
verhältnis zu sein. Er empfing, in seiner Existenznot- 
wendigkeit von der gemeinen Rechtsüberzeugung des 
gesamten Preußentums begriffen, nunmehr Rechts- 
charakter, wurde Rechtsinstitution. Dies Resultat 
konnte auch, da der Rechtsbegriff in verschiedenen 
Gemeinschaftsverhältnissen verschieden zur Spiegelung 
gelangen kann, nicht dadurch alteriert werden, daß 
„Kaiser und Reich“ "an sich zu Einsprüchen befugt ge- 
wesen wären. Jedenfalls verdient in Anbetracht dieser 
Wendung der Dinge Friedrich der Große mit vollstem 
Recht die ihm bereits von Graf Hertzberg beigelegte 
Bezeichnung als veritable fondateur de la Monarchie 
Prussienne. Auch L. v. Baczko urteilt am Ausgang 
seiner Geschichte Preußens (1802): 
„Der unsterbliche Friedrich nahm die Werkzeuge 
und den rohen Marmorblock, die ihm sein Vater hinter- 
ließ, und bildete daraus sein Meisterwerk. Er ward eigent- 
lich Schöpfer eines Staates, den ein Geist beseelte, den 
er seinen Unterthanen einzuhauchen wußte, der die 
Achtung seines Zeitalters erwarb, die Bewunderung der 
Nachkommen behalten wird.“ 
Hubrich, Preußen. 3
	        
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