$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 33
mit den bestehenden Zuständen oder mit einem Worte
des Ministers Graf Hertzberg aus „einer gerechten und
natürlichen Erkenntlichkeit“ entsprang ein einheitlicher
„preußischer Nationalpatriotismus“, welcher in der ab-
soluten Herrschaft des Hohenzollernkönigtums die
rechtsnotwendige Ordnung der den hohenzollernschen
Gesamtstaat bildenden neuen „preußischen Nation“ er-
blickte — ungeachtet der weiteren zugleich beibehaltenen
Überzeugung, daß die Bewohnerschaft jedes Terri-
toriums außerdem ihren besonderen „Nationalcharakter“
und Anteil an einem speziellen partikulären Staatswesen
habe. Der hohenzollernsche Gesamtstaat samt seinem
Einigungsband, der Absolutie des Hohenzollernregenten,
hörte nunmehr auf ein bloßes tatsächliches Macht-
verhältnis zu sein. Er empfing, in seiner Existenznot-
wendigkeit von der gemeinen Rechtsüberzeugung des
gesamten Preußentums begriffen, nunmehr Rechts-
charakter, wurde Rechtsinstitution. Dies Resultat
konnte auch, da der Rechtsbegriff in verschiedenen
Gemeinschaftsverhältnissen verschieden zur Spiegelung
gelangen kann, nicht dadurch alteriert werden, daß
„Kaiser und Reich“ "an sich zu Einsprüchen befugt ge-
wesen wären. Jedenfalls verdient in Anbetracht dieser
Wendung der Dinge Friedrich der Große mit vollstem
Recht die ihm bereits von Graf Hertzberg beigelegte
Bezeichnung als veritable fondateur de la Monarchie
Prussienne. Auch L. v. Baczko urteilt am Ausgang
seiner Geschichte Preußens (1802):
„Der unsterbliche Friedrich nahm die Werkzeuge
und den rohen Marmorblock, die ihm sein Vater hinter-
ließ, und bildete daraus sein Meisterwerk. Er ward eigent-
lich Schöpfer eines Staates, den ein Geist beseelte, den
er seinen Unterthanen einzuhauchen wußte, der die
Achtung seines Zeitalters erwarb, die Bewunderung der
Nachkommen behalten wird.“
Hubrich, Preußen. 3