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Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
Gegen Ausgang des 18. Jahrhunderts noch kam es
im hohenzollernschen Gesamtstaat zu einer umfassen-
den Kodifikation des daselbst geltenden materiellen
Rechts. Mittelst Patents vom 5. Februar 1794 ver-
kündete König Friedrich Wilhelm II. vermöge der ihm
„zustehenden Landesherrlichen und gesetzgebenden
Macht als ein wahres und allgemeines Landesgesetz“
das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“
mit „voller Gesetzeskraft“ vom 1. Juni 1794 ab. Das
A.L.R. enthielt auch eine staatsrechtliche Partie, deren
Normen zwar keine erschöpfende Kodifikation der ge-
samten Staatsrechtsordnung des hohenzollernschen Ge-
samtstaates gaben, wohl aber deren Hauptgrundsätze
als formalgesetzliche Anordnungen brachten. Die Ten-
denz, irgendetwas wesentlich Neues gegen den bis-
herigen Rechtszustand einzuführen, bestand dabei nicht.
Schon mit Bezug auf die staatsrechtliche Partie des
Allgemeinen Gesetzbuchs von 1791 hatte Suarez ver-
sichert, daß man keinen einzigen Satz werde namhaft
machen können, „der mit den Grundsätzen einer Sou-
veränen monarchischen Verfassung nicht völlig com-
patible wäre, der in unserer gegenwärtigen Staatsver-
fassung nicht schon wirklich gegolten hätte, und der
nicht erforderlichen Falles mit ausdrücklichen Verord-
nungen, Erklärungen und Äußerungen sowohl des Höchst-
seligen, als des jetzt regierenden Königs Majestät be-
legt werden könnte“. Auf das Gepräge der staatsrecht-
lichen Normierungen des A.L.R. übten allerdings der
Sachlage entsprechend die damaligen Lehren des ius
publicum universale und der deutschen Staatsrechts-
theorie einen maßgebenden Einfluß aus.
Den hohenzollernschen Gesamtstaat selbst nimmt