36 82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
fremder Staat zum Nachteil der Fremden überhaupt
oder der preußischen Untertanen insbesondere be-
schwerende Verordnungen macht ($ 43 Einl.). „Den Ge-
sandten und Residenten auswaertiger Mächte, sowie den
in ihren Diensten stehenden Personen bleiben ihre Be-
freiungen nach dem Völkerrecht und den mit den ver-
schiedenen Höfen obwaltenden Verträgen vorbehalten.
Eingeborene Vasallen und Untertanen, welche mit Er-
laubnis des Landesherrn von einem fremden Hofe be-
elaubist werden, bleiben in ihren Privathandlungen den
Landesgesetzen unterworfen“ (85 36, 37 Einl.).
Der $ 2, I, 1 gibt eine gesetzliche Definition des
Staatsbegriffs: „Die bürgerliche Gesellschaft besteht
aus mehreren kleineren, durch Natur oder Gesetz oder
durch beide zugleich verbundenen Gesellschaften und
Ständen.“ Ehegatten, Eltern und Kinder, das Gesinde
bilden die „häusliche Gesellschaft“ ($$ 3,4). „Personen,
welchen vermöge ihrer Geburt, Bestimmung oder Haupt-
beschäftigung gleiche Rechte in der bürgerlichen Gesell-
schaft beigelegt sind, machen zusammen einen Stand
des Staates aus“ ($ 6).
Den eigentlichen Kern der staatsrechtlichen Partie
des A.L.R. bildet aber der Tit. 13, II. T.: „Von den
Rechten und Pflichten des Staates überhaupt.“ Nach
8 1 „vereinigen sich alle Rechte und Pflichten des
Staates gegen seine Bürger und Schutzverwandte in
dem Oberhaupt 'desselben.“ Im Einklang mit der Staats-
auffassung Friedrichs des Großen kennzeichnet der
Wortlaut des $ 1 durch seine Gegenüberstellung des
„Staates“ und des „Staatsoberhaupts“ die juristische
Staatspersönlichkeit als das eigentliche Subjekt der
Staatsgewalt und die Einzelperson des Herrschers nur
als das zur, freilich absorptiven, Repräsentation des
Staatswillens berufene Organ. Das A.L.R. wehrt auch
die Vorstellung ab, als dürfe das Staatsoberhaupt die
ihm nur ausübungsweise zustehenden staatlichen Funk-