Full text: Preußisches Staatsrecht.

36 82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
fremder Staat zum Nachteil der Fremden überhaupt 
oder der preußischen Untertanen insbesondere be- 
schwerende Verordnungen macht ($ 43 Einl.). „Den Ge- 
sandten und Residenten auswaertiger Mächte, sowie den 
in ihren Diensten stehenden Personen bleiben ihre Be- 
freiungen nach dem Völkerrecht und den mit den ver- 
schiedenen Höfen obwaltenden Verträgen vorbehalten. 
Eingeborene Vasallen und Untertanen, welche mit Er- 
laubnis des Landesherrn von einem fremden Hofe be- 
elaubist werden, bleiben in ihren Privathandlungen den 
Landesgesetzen unterworfen“ (85 36, 37 Einl.). 
Der $ 2, I, 1 gibt eine gesetzliche Definition des 
Staatsbegriffs: „Die bürgerliche Gesellschaft besteht 
aus mehreren kleineren, durch Natur oder Gesetz oder 
durch beide zugleich verbundenen Gesellschaften und 
Ständen.“ Ehegatten, Eltern und Kinder, das Gesinde 
bilden die „häusliche Gesellschaft“ ($$ 3,4). „Personen, 
welchen vermöge ihrer Geburt, Bestimmung oder Haupt- 
beschäftigung gleiche Rechte in der bürgerlichen Gesell- 
schaft beigelegt sind, machen zusammen einen Stand 
des Staates aus“ ($ 6). 
Den eigentlichen Kern der staatsrechtlichen Partie 
des A.L.R. bildet aber der Tit. 13, II. T.: „Von den 
Rechten und Pflichten des Staates überhaupt.“ Nach 
8 1 „vereinigen sich alle Rechte und Pflichten des 
Staates gegen seine Bürger und Schutzverwandte in 
dem Oberhaupt 'desselben.“ Im Einklang mit der Staats- 
auffassung Friedrichs des Großen kennzeichnet der 
Wortlaut des $ 1 durch seine Gegenüberstellung des 
„Staates“ und des „Staatsoberhaupts“ die juristische 
Staatspersönlichkeit als das eigentliche Subjekt der 
Staatsgewalt und die Einzelperson des Herrschers nur 
als das zur, freilich absorptiven, Repräsentation des 
Staatswillens berufene Organ. Das A.L.R. wehrt auch 
die Vorstellung ab, als dürfe das Staatsoberhaupt die 
ihm nur ausübungsweise zustehenden staatlichen Funk-
	        
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