82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtse. 37
tionen „zur Beförderung seiner ;Privatabsichten“ und
Leidenschaften gebrauchen. Nur behufs Erreichung
der staatlichen „Endzwecke“, welche auch seine Pflichten
darstellen, gebühren dem Staatsoberhaupt „Vorzüge
und Rechte“ ($ 4). Als primärer Staatszweck und, dem-
nach als „die vorzüglichste Pflicht“ des Staatsober-
haupts wird es bezeichnet, „sowohl die äußere, als innere
Ruhe und Sicherheit zu erhalten und einen jeden bei
dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen“
($ 2. Als sekundärer Staatszweck und demnach als
sekundäre Pflicht des Staatsoberhaupts aber erscheint
es, „für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwohnern
Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähig-
keiten und Kräfte auszubilden und dieselben zur Be-
förderung ihres Wohlstandes anzuwenden“ ($ 3). Diese
Klassifizierung der Staatszwecke hatte freilich eine un-
mittelbare Rechtsverpflichtung nur für die im Auftrage
des Staatsoberhaupts handelnden Staatsorgane zur
Folge ; keineswegs war die Rechtsgültigkeit der einzelnen
Akte des Staatsoberhaupts selbst davon abhängig, daß
dieselben sich etwa bei richterlicher Nachprüfung als
mit $$ 2, 3, II 13 vereinbar erwiesen. Immerhin legte
das Hohenzollernkönigtum durch Sanktionierung der
85 24, II, 13 feierlich das Gelübde ab, sich der ihm
anvertrauten Gewalt nicht in der Art des Despotismus
zu bedienen, sondern das Fridericianische Wort von
dem Fürsten als dem ersten Diener des Staates wahr
zu machen.
Die Fassung des $ 1, I, 13: „Alle Rechte und
Pflichten des Staates...vereinigen sich“ usw.bringt
den einheitlichen und unteilbaren Charakter der Staats-
gewalt des hohenzollernschen Gesamtstaates zu ent
schiedenem Ausdruck. Obwohl Suarez bereits die
Montesquieusche Gliederung der Staatsfunktionen in
die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Ge-
walt geläufig war, legt das A.L.R. diese Gruppierung