Full text: Preußisches Staatsrecht.

82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtse. 37 
tionen „zur Beförderung seiner ;Privatabsichten“ und 
Leidenschaften gebrauchen. Nur behufs Erreichung 
der staatlichen „Endzwecke“, welche auch seine Pflichten 
darstellen, gebühren dem Staatsoberhaupt „Vorzüge 
und Rechte“ ($ 4). Als primärer Staatszweck und, dem- 
nach als „die vorzüglichste Pflicht“ des Staatsober- 
haupts wird es bezeichnet, „sowohl die äußere, als innere 
Ruhe und Sicherheit zu erhalten und einen jeden bei 
dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen“ 
($ 2. Als sekundärer Staatszweck und demnach als 
sekundäre Pflicht des Staatsoberhaupts aber erscheint 
es, „für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwohnern 
Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähig- 
keiten und Kräfte auszubilden und dieselben zur Be- 
förderung ihres Wohlstandes anzuwenden“ ($ 3). Diese 
Klassifizierung der Staatszwecke hatte freilich eine un- 
mittelbare Rechtsverpflichtung nur für die im Auftrage 
des Staatsoberhaupts handelnden Staatsorgane zur 
Folge ; keineswegs war die Rechtsgültigkeit der einzelnen 
Akte des Staatsoberhaupts selbst davon abhängig, daß 
dieselben sich etwa bei richterlicher Nachprüfung als 
mit $$ 2, 3, II 13 vereinbar erwiesen. Immerhin legte 
das Hohenzollernkönigtum durch Sanktionierung der 
85 24, II, 13 feierlich das Gelübde ab, sich der ihm 
anvertrauten Gewalt nicht in der Art des Despotismus 
zu bedienen, sondern das Fridericianische Wort von 
dem Fürsten als dem ersten Diener des Staates wahr 
zu machen. 
Die Fassung des $ 1, I, 13: „Alle Rechte und 
Pflichten des Staates...vereinigen sich“ usw.bringt 
den einheitlichen und unteilbaren Charakter der Staats- 
gewalt des hohenzollernschen Gesamtstaates zu ent 
schiedenem Ausdruck. Obwohl Suarez bereits die 
Montesquieusche Gliederung der Staatsfunktionen in 
die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Ge- 
walt geläufig war, legt das A.L.R. diese Gruppierung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.