38 $2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
seiner staatsrechtlichen Normierungstätigkeit nicht zu-
grunde. Die $$ 5ff., II, 13 „enumerieren“ einzelne
„Majestäts-“ oder „Hoheitsrechte“, wie man solche da-
mals vom Standpunkt des ius publicum universale und
der deutschen Staatsrechtstheorie als spezifische Ele-
mente der Staatsgewalt (des Souveränitätsbegriffs) an-
sah. Die „Enumeration“ ist dabei insofern unvollständig
geraten, als erst in $ 18, II, 17 des „Hoheitsrechts“ der
„allgemeinen und höchsten Gerichtsbarkeit“ gedacht ist,
und als es auch erst in $ 44, II, 14 heißt: „Die Art der
Erhebung und Verwaltung der verschiedenen Staats-
einkünfte hängt von dem Oberhaupt des Staates ab.“
Die „eigentlichen“, den spezifischen Inhalt der Staats-
gewalt bildenden Majestäts- oder Hoheitsrechte (regalia
majora) können nach der Anschauung des A.L.R. „nach
der Natur eines monarchischen Staats“ von einem Unter-
tan nicht besessen werden, sie stehen ausschließlich
und „unveräußerlich“ ($ 18, II, 17) dem Staatsoberhaupt
zu. Nur die „minderen oder sogenannten nutzbaren
Regalien“, vom A.L.R. auch niedere Regalien oder
schlechthin Regalien genannt, können von Privat-
personen und Kommunen — durch Privileg, aber auch
durch Verjährung — erworben und besessen werden
($ 26, 34, II, 14. Das A.L.R. versteht unter „niederen
Regalien“ die Nutzungsrechte gewisser „Arten des
Staatseigentums“ (II, 14, $ 21 Land- und Heerstraßen,
von Natur schiffbare Ströme, Meeresufer, Häfen;
35 2224),
Der Enumeration der eigentlichen Majestätsrechte
in II, 13, $5 ff. liegt ihre in der damaligen Theorie auch
vorkommende Einteilung in „äußere“ (regalia transe-
untia s. externa) und in „innere“ (regalia immanentia
s. interna 8. domestica) zugrunde. Als „äußere“ Majestäts-
rechte nennt $ 5: „die Verteidigung des Staates gegen
auswärtige Feinde anzuordnen; Kriege zu führen;
Frieden zu schließen; Bündnisse und Verträge mit