Full text: Preußisches Staatsrecht.

38 $2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
seiner staatsrechtlichen Normierungstätigkeit nicht zu- 
grunde. Die $$ 5ff., II, 13 „enumerieren“ einzelne 
„Majestäts-“ oder „Hoheitsrechte“, wie man solche da- 
mals vom Standpunkt des ius publicum universale und 
der deutschen Staatsrechtstheorie als spezifische Ele- 
mente der Staatsgewalt (des Souveränitätsbegriffs) an- 
sah. Die „Enumeration“ ist dabei insofern unvollständig 
geraten, als erst in $ 18, II, 17 des „Hoheitsrechts“ der 
„allgemeinen und höchsten Gerichtsbarkeit“ gedacht ist, 
und als es auch erst in $ 44, II, 14 heißt: „Die Art der 
Erhebung und Verwaltung der verschiedenen Staats- 
einkünfte hängt von dem Oberhaupt des Staates ab.“ 
Die „eigentlichen“, den spezifischen Inhalt der Staats- 
gewalt bildenden Majestäts- oder Hoheitsrechte (regalia 
majora) können nach der Anschauung des A.L.R. „nach 
der Natur eines monarchischen Staats“ von einem Unter- 
tan nicht besessen werden, sie stehen ausschließlich 
und „unveräußerlich“ ($ 18, II, 17) dem Staatsoberhaupt 
zu. Nur die „minderen oder sogenannten nutzbaren 
Regalien“, vom A.L.R. auch niedere Regalien oder 
schlechthin Regalien genannt, können von Privat- 
personen und Kommunen — durch Privileg, aber auch 
durch Verjährung — erworben und besessen werden 
($ 26, 34, II, 14. Das A.L.R. versteht unter „niederen 
Regalien“ die Nutzungsrechte gewisser „Arten des 
Staatseigentums“ (II, 14, $ 21 Land- und Heerstraßen, 
von Natur schiffbare Ströme, Meeresufer, Häfen; 
35 2224), 
Der Enumeration der eigentlichen Majestätsrechte 
in II, 13, $5 ff. liegt ihre in der damaligen Theorie auch 
vorkommende Einteilung in „äußere“ (regalia transe- 
untia s. externa) und in „innere“ (regalia immanentia 
s. interna 8. domestica) zugrunde. Als „äußere“ Majestäts- 
rechte nennt $ 5: „die Verteidigung des Staates gegen 
auswärtige Feinde anzuordnen; Kriege zu führen; 
Frieden zu schließen; Bündnisse und Verträge mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.