Full text: Preußisches Staatsrecht.

40 $2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
zu belegen“. Suarez betonte übrigens, ‚daß,der Tit. 13 
durchaus „keine Gesetze für den Landesherrn“ selbst 
enthalte. Er erkannte damit die Befähigung/des,Staats- 
oberhaupts an, vermöge der Fülle seiner Gesetz- 
gebungsmacht Schranken, die etwa in,Tit. 13 aufgerichtet 
sein sollten, einseitig, zu durchbrechen und selbst die 
Zahl der Majestätsrechte nach Bedarf zu ergänzen. 
Unter den II, 13 enumerierten" „inneren“ Majestäts- 
rechten erscheint als das bedeutungsvollste die potestas 
legislatoria. Die an das römische Recht anknüpfende 
gemeinrechtliche Doktrin gliederte damals im Einklang 
mit dem Naturrecht (ius publicum universale) und der 
deutschen Staatsrechtstheorie die Äußerungen der 
potestas legislatoria a) in Satzungen, welche ius 
commune schufen, d. h. allgemeine Regeln aufstellten, 
„wonach der Staat die rechtlichen Folgen gewisser 
Klassen von Handlungen oder Begebenheiten für ganze 
Gattungen von Subjekten bestimmte“. Hierhin gehörten 
auch Spezialgesetze, wodurch ganze Klassen von Per- 
sonen oder Handlungen von den allgemeinen Gesetzen 
ausgenommen und mit einem Sonderrecht (ius singulare) 
begabt wurden; b) in Satzungen, welche für individuell 
bestimmte Personen (einschließlich der „moralischen‘“) 
Ausnahmen von dem gemeinen Recht festsetzten: Privi- 
legien im eigentlichen, engeren Sinne und Dispensa- 
tionen. Die Dispensation erschöpfte dabei ihre Wirkung 
im einzelnen Fall, das Privileg aber stellte in An- 
sehung eines gewissen Rechtssubjekts eine Ausnahme 
vom gemeinen Recht dergestalt auf, daß solche sich 
nicht bloß auf einen einzelnen Fall, sondern auf alle 
oder mehrere zukünftige Fälle von gleicher Art er- 
streckte. Daß ein Privileg eine Rechtsbegünstigung 
gewähre, galt nicht als begrifflich notwendig, sondern 
nur tatsächlich als Regelfall. Dieser Gliederung der 
verschiedenen Äußerungen der potestas legislatoria 
schließt sich nun auch der Inhalt der $$ 6 und 7, II, 13
	        
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