Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 48 
des exercitium der Gesetzgebung, d. h. was die Formu- 
lierung des Gesetzestextes anbetrifft, kennt das A.L.R. 
ein votum consultativum sowohl der Gesetzkommission 
wie der partikulären Landstände. In erster Linie be- 
stimmt die Einleitung: 
7: „Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, 
durch welche die besonderen Rechte und Pflichten der 
Bürger bestimmt oder die gemeinen Rechte abgeändert, 
ergänzt oder erklärt werden sollen, muß vor der Voll- 
ziehung der Gesetzkommission zur Prüfung vorgelegt 
werden“; $ 8: „Die Gesetzkommission muß... eine deut- 
liche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in 
Vorschlag bringen“; $ 9: „Die Vorgesetzten eines jeden 
Departements im Staatsrat müssen dafür haften, daß dieser 
Anordnung in keinem Fall entgegengehandelt werde.“ 
Der $ 7 hat Anlaß zu einer Kontroverse gegeben, 
welche noch in die konstitutionelle Zeit des Hohen- 
zollernstaates hineinreicht. Nach Bornhak soll sich 
der landrechtliche Gesetzesbegriff nur auf Normen des 
Privat-, Straf- und Prozeßrechts bezogen haben, und 
demgemäß bedeuten nach ihm im $ 7, die „die be- 
sonderen Rechte und Pflichten der Bürger“ bestimmen- 
den Verordnungen die geburtsständischen Singular- 
rechte, d. h. die Sonderrechte des Adel-, Bürger- und 
Bauernstandes, die „gemeinen Rechte“ aber die alle 
Untertanen betreffenden Rechtsnormen des Privat-, 
Straf- und Prozeßrechts. Diese Interpretation beruht 
auf unzutreffenden Annahmen. Den Verfassern des 
A.L.R. war im Gegensatz zu Bornhaks Hypothese 
insbesondere der Begriff der Verwaltungsgesetze wohl- 
bekannt. 
Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien be- 
richtet v. Daniels, Preuß. Privatrecht I, 1851, S. 58 
über den Umfang der im A.L.R. beabsichtigten Kodifika- 
tion: „Ausgeschlossen blieben sogenannte Zeitgesetze, ins- 
besondere erwaltungs- und Finanzgesetze, Gesetze über 
das Verfahren, sowie das Partikularrecht, welches den 
Provinzialgesetzbüchern vorbehalten bleiben sollte.“ 
Der $ 7 bezweckt durchaus nicht eine unmittelbare 
Definition des landrechtlichen Gesetzesbegriffes zu
	        
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