46 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
Landstände wie auch einzelne Gemeinheiten und Gesell-
schaften, sei es aus eigener Initiative, sei es auf An-
regung des Landesherrn oder seiner Behörden, formu-
lierte Gesetzentwürfe herstellen, aber Gesetzeskraft
erlangen diese immer nur durch die „Bestätigung“ des
Landesherrn, welcher auch selbständig über die defini-
tive Gesetzesfassung entscheidet. Welche einzelnen
Gemeinheiten und Gesellschaften ein derartiges Recht
des Gesetzesvorschlags besitzen sollen, sagt $ 2 nicht
unmittelbar. An anderen Stellen gesteht aber das AL.R.
ein solches ausdrücklich sowohl den Universitäten ($ 68,
II, 12) wie den Stadtgemeinen ($$ 115 ff., II, 8), und den
Zünften ($$ 205, 1%, II, 8) zu. Jedenfalls war aber die
Mitwirkung der provinzial-partikulären Landstände bei
der landesherrlichen Gesetzgebung, mochte sie in der
Einreichung eines von den Ständen ausgearbeiteten
Gesetzentwurfs oder auch in der Anhörung über einen
auf Anordnung des Landesherrn hergestellten Entwurf
bestehen, niemals die einer Mitzustimmung. Das sou-
verän gewordene Hohenzollernkönigtum betrachtete ein
ständisches votum decisivum bei der Gesetzgebung als
unvereinbar mit dem Souveränitätsrecht, wie dies
bereits Bodinus getan. Es galt im hohenzollernschen
Gesamtstaat des 18. Jahrhunderts durchaus die Lehre
(Anonymi Discurs von Landständen 1716): „Wenn Land-
stände mehr als ein Votum deliberativum hätten, würden
sie mit der Hoheit und Majestät partizipieren, folglich
eine zweiköpfigte, das ist ein Monstrum von einer
Republic machen, welches schnurgerade wider die mon-
archische Verfassung des Landes streitet.“
Der bereits bei Bodinus hervortretende Unter-
schied von Gesetzesinhalt (Gesetzestext) und Gesetzes-
befehl war bereits dem hohenzollernschen Gesamtstaat
des 18. Jahrhunderts bekannt und hob sich besonders
infolge der Beteiligung der Gesetzkommission, der Land-
stände usw. bei der landesherrlichen Gesetzgebung