Full text: Preußisches Staatsrecht.

46 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
Landstände wie auch einzelne Gemeinheiten und Gesell- 
schaften, sei es aus eigener Initiative, sei es auf An- 
regung des Landesherrn oder seiner Behörden, formu- 
lierte Gesetzentwürfe herstellen, aber Gesetzeskraft 
erlangen diese immer nur durch die „Bestätigung“ des 
Landesherrn, welcher auch selbständig über die defini- 
tive Gesetzesfassung entscheidet. Welche einzelnen 
Gemeinheiten und Gesellschaften ein derartiges Recht 
des Gesetzesvorschlags besitzen sollen, sagt $ 2 nicht 
unmittelbar. An anderen Stellen gesteht aber das AL.R. 
ein solches ausdrücklich sowohl den Universitäten ($ 68, 
II, 12) wie den Stadtgemeinen ($$ 115 ff., II, 8), und den 
Zünften ($$ 205, 1%, II, 8) zu. Jedenfalls war aber die 
Mitwirkung der provinzial-partikulären Landstände bei 
der landesherrlichen Gesetzgebung, mochte sie in der 
Einreichung eines von den Ständen ausgearbeiteten 
Gesetzentwurfs oder auch in der Anhörung über einen 
auf Anordnung des Landesherrn hergestellten Entwurf 
bestehen, niemals die einer Mitzustimmung. Das sou- 
verän gewordene Hohenzollernkönigtum betrachtete ein 
ständisches votum decisivum bei der Gesetzgebung als 
unvereinbar mit dem Souveränitätsrecht, wie dies 
bereits Bodinus getan. Es galt im hohenzollernschen 
Gesamtstaat des 18. Jahrhunderts durchaus die Lehre 
(Anonymi Discurs von Landständen 1716): „Wenn Land- 
stände mehr als ein Votum deliberativum hätten, würden 
sie mit der Hoheit und Majestät partizipieren, folglich 
eine zweiköpfigte, das ist ein Monstrum von einer 
Republic machen, welches schnurgerade wider die mon- 
archische Verfassung des Landes streitet.“ 
Der bereits bei Bodinus hervortretende Unter- 
schied von Gesetzesinhalt (Gesetzestext) und Gesetzes- 
befehl war bereits dem hohenzollernschen Gesamtstaat 
des 18. Jahrhunderts bekannt und hob sich besonders 
infolge der Beteiligung der Gesetzkommission, der Land- 
stände usw. bei der landesherrlichen Gesetzgebung
	        
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