50 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte.
Landesgesetzen, namentlich auch von der im A.L.R.
geschaffenen Rechtsordnung, für entbunden. Ein Re-
skript vom 18. Juli 1799 bemerkte auch:
„Kein Justizkollegium ist berechtigt, sich eine Ent-
scheidung anzumaßen, ob eine vom Landesherrn getroffene
Verfügung in Ausübung gebracht werden soll. Die richter-
liche Entscheidung findet in Fällen, wo der Landesherr
selbst Verfügungen getroffen, nur dann statt, wenn der-
selbe den Unterthanen rechtliches Gehör eröffnet.“
Der König konnte jederzeit von allen vorge-
schriebenen Formen, insbesondere von der ratgebenden
Stimme der Gesetzkommission, der Stände usw., wie
aber auch von dem materiellen Inhalt der bestehenden
Rechtsordnung abstrahieren und als absoluter Gesetz-
geber mit allverbindlichem Gehorsamszwang in der
Form, die ihm gerade paßte, das anordnen, was seinem
jeweiligen Belieben entsprach. Doch konnte sich der
König selbst auch mit seiner Person gewissen Stücken
der von seinem Willen abhängigen Rechtsordnung unter-
werfen, und im A.L.R. ist dies auch in gewisser Hin-
sicht für die Privatverhältnisse des Staatsoberhaupts
geschehen.
In II, 13 heißt es unter dem Marginale „Privatrechte
des Landesherrn und seiner Familie“ & 17: „Rechtsange-
legenheiten, welche die Personen und Familienrechte des
Landesherrn und seines Hauses betreffen, werden nach
den Hausverfassungen und Verträgen bestimmt;“ $ 18:
„Andere Privathandlun en und Geschäfte derselben sind
nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen.“ Eine Er-
gänzung hierzu gab $ 80 Einl.: „Auch Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Öberhaupt des Staats und seinen Unter-
tanen sollen bei den ordentlichen Gerichten nach den
Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.“
Während der Ausarbeitung des A.L.R. betrachtete
wohl die gemeine Rechtsüberzeugung im hohenzollern-
schen Gesamtstaat die absolute Königsherrschaft als
das notwendige äußere Ordnungsprinzip. Dagegen
herrschte in der Bevölkerung eine klaffende Meinungs-
verschiedenheit darüber, wie letzten Endes die Hohen-
zollernabsolutie zu rechtfertigen sei, Manche Bevölke-