$ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 51
rungstelle sahen noch gerade in dem „König der
Könige“ den unmittelbaren Rechtsurheber der absoluten
Macht der Krone, in dem Hohenzollernkönig den un-
mittelbar von Gott bestellten Landesvater, wenn nicht
gar Pro-Deus. Das gebildete Beamtentum und ins-
besondere Suarez operierte dagegen mit dem natur-
rechtlichen Gedanken des bürgerlichen Vertrages.
Suarez meinte: „Das Oberhaupt des Staats hat ver-
möge des bürgerlichen Vertrags, auf welchem die ganze
Staatsverbindung beruht, die Pflicht, also auch das Recht,
die äußeren freien Handlungen aller Einwohner des Staats
nach den Zwecken desselben zu leiten und zu bestimmen.
Diese Sätze enthalten den Grund und Umfang der Sou-
veränetätsrechte eines Preußischen Monarchen.
Zwer ließ sich aus der Welt der Tatsachen keines-
wegs der Nachweis erbringen, daß etwa „die preußische
Nation“ und das Hohenzollernkönigtum durch förmliche
Vertragsschließung miteinander in der von Suarez an-
genommenen Weise die Hohenzollernabsolutie be-
gründet hatten, und daher mußte sich Suarez eventuell
mit der Hypothese eines stillschweigend errichteten
bürgerlichen Vertrages helfen. Das A.L.R. hat es aber
überhaupt unterlassen, zu dieser Kontroverse ausdrück-
lich, sei es in dem einen, sei es in dem anderen Sinne,
Stellung zu nehmen und sich mit der gesetzlichen
Fixierung des Satzes von der Vereinigung aller Rechte
und Pflichten des Staates in der Person des Staats-
oberhaupts begnügt. In einzelnen Institutionen des
A.L.R. (s. $ 1f., II 11) verrät sich allerdings indirekt
eine Anschauung, welche in dem Staat grundsätzlich
eine Bildung von diesseits der Erde zu sehen geneigt
ist. Doch werden durchaus nicht alle entscheidenden
Konsequenzen einer solchen prinzipiellen Vorstellungs-
weise gesetzlich sanktioniert; insbesondere ist nicht
das volle Staatsbürgerrecht einem jeden Einwohner
des Hohenzollernstaates ohne Rücksicht auf die religiöse
Überzeugung verliehen. Infolge dieses Indifferentismus
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