52 82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
der Kodifikation konnte sich auch in nachlandrecht-
licher Zeit die offizielle Sprechweise, welche den König
„Landesvater“ und „von Gottes Gnaden“ nannte, fort-
setzen.
Die Herrschergewalt des Hohenzollernkönigs machte
sich unmittelbar gegenüber allem geltend, was an Land
und Leuten zum hohenzollernschen Gesamtstaat ge-
hörte. Eine Notwendigkeit, daß der königliche Wille
sich bei seinen Emanationen bestimmter in der partiku-
lären Staatsnatur der einzelnen Territorien wurzelnder
Mittelgewalten als Durchgangsstationen bediene, be-
stand nicht. Nichtsdestoweniger offenbarte sich die
partikuläre Staatsnatur der einzelnen Provinzen des
hohenzollernschen Gesamtstaates namentlich darin, daß
im Momente eines Thronwechsels abgesonderte Erb-
huldigungen nach altem Verfassungsgrundsatz in
jedem Landesteil erfolgten, der ehemals eine territoriale
Einheit gebildet. Von dem Begriff des hohenzollernschen
Gesamtstaates war überhaupt nur das Fürstentum
Neuenburg ausgeschieden, in welchem durch eine sen-
tence souveraine et absolue der trois etats vom 3. Nov.
1707 König Friedrich I. als einzig berechtigter Präten-
dent anerkannt und als Fürst installiert worden war;
zwischen Neuenburg und dem hohenzollernschen Ge-
samtstaat dauerte eine reine Personalunion fort. Über
die Thronfolgefrage im hohenzollernschen Gesamtstaat
schwieg das A.L.R. Es waren hierfür die hohenzollern-
schen Hausgesetze maßgebend, deren Beachtung seitens
der Untertanen des hohenzollernschen Gesamtstaates
dadurch gesichert wurde, daß der Huldigungseid nicht
nur dem Landesherrn persönlich, sondern auch „Sr.
Königl. Maj. Erben und Nachkommen, auch dem ganzen
Königl. Hause der Kurfürsten und Markgrafen zu
Brandenburg“ zu leisten war. Die Idee des hohen-
zollernschen Gesamtstaates erhielt auch bald eine förm-
liche, namentlich alle Mitglieder des Herrscherhauses