Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtse. 55 
tätigen Beamten bereits seit dem A.L.R. das Prinzip 
der gesetzmäßigen Verwaltung. Eingriffe in die indivi- 
duellen Urrechte, in Freiheit und Eigentum der Unter- 
tanen, waren den Beamten der vollziehenden Macht nur 
gestattet, insofern die Gesetze ihnen dazu die positive 
Ermächtigung gaben (Einl. $$ 88, 93; 1 8$ 32, II 10 $ 86). 
Den Organen der richterlichen und der vollziehenden 
Macht war im Gegensatz zu den Emanationen der gesetz- 
gebenden Macht die Richtung auf das Konkrete gemein. 
Generelle, von dem Gesichtspunkt der Einheit 
beherrschte Befehle waren ihnen fremd. Auch wenn 
die richterliche und die vollziehende Macht Befehle 
für eine Mehrheit von Fällen erließ, handelte es sich 
dabei lediglich um Zusammenfassung konkreter Fälle 
nach dem Gesichtspunkt der Summe. Das Detail 
der damaligen Gerichtsverfassung aber schildert Suarez 
in den „Aphorismen“ folgendermaßen: 
„I 1. Der Landesherr ist und bleibt die Quelle aller 
Jurisdiction. Seine Gerichtsbarkeit tritt an allen Orten 
und in allen Fällen ein, wo niemand eine ihm geschehene 
Verleihung nachweisen kann. 2. In der Regel aber ist, 
besonders in den Provinzen diesseit der Weser, dem Adel 
die Jurisdiction über die Bewohner seiner Dörfer, und 
den Magisträten über die Bürger in den Städten bey- 
gelegt. 3. Der unmittelbaren landesherrlichen Jurisdic- 
tion sind unterworfen: a) der Adel für seine Person und 
Güter; b) die Städte, soweit die Bürgercommunen gemein- 
schaftliche Rechte haben; c) alle Bedienten des Staats, 
und alle, welchen vom Staate Titel oder Würden ertheilt 
werden; d) die Geistlichkeit. 4. Die unmittelbare Jurisdic- 
tion des Landesherrn wird durch die von ihm bestellten 
Richter und Collegia ausgeübt. 5. Collegia, welchen diese 
Ausübung in einer ganzen Provinz übertragen ist, heißen 
Landesjustizcollegia. 6. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit 
des Adels wird durch Justitiarios oder Gerichtshalter ver- 
waltet, die zwar der Adel selbst bestellt, wozu er aber 
nur solche Subjecte wählen kann, die von den Landes- 
justizcollegiis nach angestellter Prüfung zu einer solchen 
Gerichts- Verwaltung tüchtig befunden werden. 7. Die 
städtische Gerichtsbarkeit wird durch Justizbürgermeister 
und Richter verwaltet, die von dem Magistrat gewählet, 
aber von dem Landesherrn bestellt werden. 8. Die Patri- 
monial- und städtischen Gerichte stehen unter der Auf-
	        
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