56 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
sicht des Landesherrn, welcher diese Aufsicht durch seine
Landescollegia ausübt. II. Rechte des Landesherrn in
Ansehung der Gerichtsbarkeit. 1. Der Landesherr hat
das Recht, Prozeßordnungen zu machen. 2. Er bestellt
die Richter und Mitglieder der Landesjustizcollegien.
3. Er führt die Aufsicht über dieselben und ist berech-
tigt, sie wegen Übertretung oder Vernachlässigung ihrer
Amtspflichten zur Verantwortung zu ziehen. 4. Er hat
das Recht, die mittelbaren Gerichtsbarkeiten zur Be-
obachtung der wegen Ausübung der Gerichtsbarkeit über-
haupt ergangenen Vorschriften anzuhalten, zu dem Ende
ihr Verta en untersuchen zu lassen und die befundenen
Mißbräuche abzustellen. (Das Visitationsrecht.) 5. Die
gegen solche mittelbaren Gerichte und deren Erkennt-
nisse in einzelnen Fällen von den Parteyen erhobenen Be-
schwerden gelangen zur Frörterung und Entscheidung
der Landesjustizcollegien. (Das Appellationsrecht.) 6. Der
Landesherr zieht von seiner unmittelbaren Gerichtsbarkeit
gewisse Nutzungen.“
Seit 1782 bestand bereits in dem „Geheimen Ober-
tribunal“ ein einheitlicher oberster Gerichtshof für alle
Provinzen. Als Zentralverwaltungsbehörden des hohen-
zollernschen Gesamtstaates aber fungierten um diese
Zeit drei Ministerien: das Generaldirektorium für
innere Verwaltung und Finanzwesen, das Kabinetts-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Justiz-
departement für Justiz und Kultus. Sämtliche in den
drei Ministerien tätigen Minister traten zum „Geheimen
Staatsrat“ oder zum „Geheimen Staatsministerium“ zu-
sammen. Daneben fungierten einige unmittelbar unter
dem Könige stehende Behörden, z. B. das Oberkriegs-
kollegium. Das Generaldirektorium zerfiel in Spezial-
departements teils mit Kompetenz für einzelne Pro-
vinzen ohne Unterschied der Materien, teils mit Kom-
petenz für die ganze Monarchie, aber beschränkt auf
bestimmte Materien. Die gesamte Verwaltung für
Schlesien war sogar unter Exemption vom General-
direktorium einem in Breslau residierenden Provinzial-
minister unterstellt, und ähnliche Verhältnisse bestanden
eine Zeitlang für Ostfriesland und für Ansbach-Bai-
reuth. In den Provinzen wurden die Geschäfte des